BGH findet AdWords ganz okay
Die begrenzte Zeichenanzahl bei AdWords-Anzeigen stellte Werbetreibende bisher gelegentlich vor Probleme - es sind schlicht nicht alle Angaben unterzubringen, die bei einer Werbung normalerweise rein müssten.
Der BGH hat jetzt mit Urteil vom 12.10.2011 (I ZR 119/10) festgestellt:
Die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in einer Adwords-Anzeige ist im Hinblick auf zutreffende nähere einschränkende Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht zwingend irreführend. Voraussetzung ist, dass sich die Einschränkungen - hier: Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag - in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet.
Daraus dürfte sich ableiten lassen, dass auch solche Anzeigentexte als AdWords möglich sind, die "normalerweise" ergänzende Informationen, Sternchenhinweise o.ä. erfordern würden. Bei Spielen beispielsweise Angaben wie "erfordert Internetverbindung". Auch möglich sein müsste die Werbung mit Testergebnissen aus Fachzeitschriften. Normalerweise muss bei Werbung mit Testergebnissen immer angegeben werden, in welcher Ausgabe der Test erschien (was u.a. bei Awards aus Spielemagazinen selten korrekt gehandhabt wird). Eine solche Angabe passt kaum in einen AdWords-Text. Es spricht aber viel dafür, dass es der BGH auch akzeptieren würde, wenn die entsprechende Angabe dann auf der Webseite steht, zu der die Anzeige verlinkt.
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