"Free to play" illegal?
Bereits vor einigen Wochen hat das britische "Office of Fair Trading" (OFT) ein Verfahren eingeleitet, in dem es "free to play"-Spiele unter die Lupe nimmt. Die gegenwärtige Praxis sei möglicherweise wettbewerbswidrig. Die Spiele würden als kostenlos angepriesen, dabei sei es nicht auszuschließen, dass auf die Spieler ein unangemessener Druck ausgeübt werde. Insbesondere würden möglicherweise Kinder nicht ausreichend geschützt. Dies könne gegen die Consumer Protection from Unfair Trading Regulations aus 2008 verstoßen, die wiederum europarechtliche Vorgaben umsetzt.
In Deutschland wären die entsprechenden Rechtsfragen im UWG geregelt. Auch danach sind irreführende geschäftliche Handlungen verboten (§ 5 UWG) und Minderjährige werden besonders geschützt (§ 4 Nr. 2 UWG). Da es durchaus nahe liegt, dass deutsche Verbraucherzentralen sich von dem Vorgehen des OFT orientieren, sind die Anbieter von Free-to-Play-Spielen gut beraten, sich hier frühzeitig anzusichern. Ob die Werbung mit "kostenlos" wirklich gegen § 4 Nr. 2 UWG oder gegen § 5 UWG verstößt, ist zwar alles andere als sicher, aber eine allzu aggressive Werbung ist sicherlich nicht angezeigt. Insbesondere sollte die Anbieter die sog. "Schwarze Liste" im Auge behalten, die als Anlage zu § 3 Abs. 3 UWG beigefügt ist.
Außerdem ist es sicher sinnvoll, vor dem Hintergrund der sich anbahnenden Diskussion auch auf eine saubere Umsetzung der Button-Lösung zu achten.
Besonders gefährlich könnten in Bezug auf Free-to-Play-Spiele die folgenden Verbote sein:
- die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden (Nr. 7);
- das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind (Nr. 21);
- die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen (Nr. 28).
Jugendschutzprogramme jetzt auch für "ab 18" Inhalte anerkannt
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat die Anerkennung des Jugendschutzprogrammes JusProg und des JKugendschutzprogrammes der Telekom erweitert. Damit ist es nun auch zulässig, auf Seiten, die für diese Jugendschutzprogramme eingerichtet sind, "ab 18"-Inhalte anzubieten.
Lippensynchronisierung und Patent-Trolle (VGBA Games Business + Legal Affairs Conference)
Software-Patente in den USA sind seit langem ein Problem, und es scheint immer virulenter zu werden. "Patent Litigation" ist, da sind sich nahezu alle amerikanischen Teilnehmer der Konferenz einig, derzeit das größte Rechtsproblem der Industrie. Kein Wunder, denn im Schnitt kostet ein Patentrechtsstreit beispielsweise in Kalifornien mehrere Millionen. Geführt werden diese Verfahren oft von "Patent-Trollen", die das Schutzrecht vornehmlich zum Zweck von Gerichtsverfahren erworben haben.
Aktuell treibt nicht nur amerikanische Firmen, sondern viele in Amerika visible Firmen, ein Patent über Lippensynchronisierung um. Zumindest seit Februar diesen Jahres wurde eine große Zahl Abmahnschreiben versandt.
COPPA: USA wollen Privatsphäre von Kindern noch besser schützen (VGBA Games Business + Legal Affairs Conference)
Der Schutz der Privatsphäre von Kindern ist in den USA deutlich weiter entwickelt als in Europa: Der COPPA (Children Online Privacy Protection Act) enthält einige sehr strenge Vorgaben, die auch von deutschen Firmen frühzeiig beachtet werden sollen, wenn diese in den USA Geschäfte machen wollen und zu der Zielgruppe (auch) Kinder gehören.
Voraussichtlich ab 1. Juli 2013 werden die Regelungen noch strenger, gerade auch im Hinblick auf Mobile Games. Auch Device-IDs sollen dann als personenbezogene Daten gelten, und alle location-based services werden von den Änderungen besonders betroffen sein. Interesant ist hier einerseits, dass das amerikanische Recht hier (ausnahmsweise?) ein Stück weit dem europäischen Ansatz folgt. Andererseits sind die Anforderungen, die COPPA in der Folge zum Schutz der Kinder stellt, sehr streng und weichen von den europäischen Vorgaben ab. Zudem geht die amerikanische FTC (Federal Trade Commission) entschlossen gegen Verletzungen vor und verhängt hohe Bußgelder. Im Zweifel empfiehlt sich also ein vertiefte Prüfung nach amerikanischem Recht.
Hier gibt es weiterführende Informationen.
Kickstarter: Risiko von Class Actions? (VGBA Games Business + Legal Affairs Conference)
Momentan findet in Los Angeles die erste Konferenz der Video Game Bar Association statt, bei der sich auf die Spielebranche spezialisierte Anwälte und Inhouse-Counsel aus aller Welt treffen.
An dieser Stelle einige Stichworte zunächst zum Thema Kickstarter. Hier wird momentan diskutiert, inwieweit bei gescheiterten Projekten die Geldgeber (Funder) Ansprüche gegen die Unternehmen hinter den zu finanzierenden Projekten (Creators) haben. Im Verhältnis zu Kickstarter greift eine Schiedsklausel, zugunsten der Creators aber wohl nicht. Daher gehen die Speaker auf der Konferenz davon aus, dass hier in absehbarer Zeit Class Actions (Sammelklagen) drohen.
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