Rapidshare verliert gegen GEMA: Filehosting bleibt in Hamburg illegal
Die GEMA ist zufrieden, Rapidshare nicht unzufrieden - ein salomonisches Urteil also?
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vollständig vor. Doch nach der Pressemitteilung des OLG Hamburg vom 15.3.2012 sieht es doch deutlich nach einem Sieg der GEMA aus:
Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht. Dies hat das Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Speicher-Unternehmen „Rapidshare AG“ am 14.03.2012 entschieden (Az. 5 U 87/09).
Das ist klar und kann Filehoster nicht freuen.
Geändert hat sich aber, so scheint es nach der Pressemeldung, die Begründung. Das OLG Hamburg redet nicht mehr wie früher von einem "von der Rechtsordnung missbilligten Geschäftsmodell", sondern - dogmatisch sicher sauberer - von einem Geschäftsmodell das strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem großen Umfang in sich birgt.
Außerdem hatte das Gericht in einem früheren Urteil aus dem Jahr 2008 (Rapidshare I) der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts entschieden, dass ein Werk bereits mit dem Einstellen in den Online - Dienst „RapidShare“ „öffentlich zugänglich“ i.S.d. Urheberrechtsgesetzes gemacht wird. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest. Vielmehr geht er nun davon aus, dass ein Werk erst dann öffentlich zugänglich gemacht worden ist, wenn die jeweiligen RapidShare-Links im Rahmen von Downloadlink-Sammlungen im Internet dritten Personen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt worden sind.
Präzise ist wohl weder das eine noch das andere: Öffentlich zugänglich machen dürfte mit dem hochladen nicht vorliegen, sondern erst mit der Verbreitung des Links - wobei es wohl kaum darauf ankommen kann, ob dies über Linksammlungen oder anderswo geschieht.
In der Praxis werden Rapidshare & Co. von der geänderten Begründung nicht profitieren: Schon bisher wurden auch von den Rechteinhabern Rechtsverletzungen bei Rapidshare, netload und verwandten Diensten nur dann aufgespürt, wenn die Links gefunden wurden - in der Regel gerade auf Linksammlungen.
Ein Vorgehen gegen Filehoster bleibt also nach dem Urteil aus Hamburg möglich - nicht nur für die GEMA, sondern auch für Gamesfirmen.
LG Berlin entscheidet gegen Facebook in Datenschutz-Streit
Mit Urteil vom 6. März 2012 (Az: 16 O 551/10) hat das Landgericht einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Facebook statt gegeben. Auf die Entscheidungsgründe darf man freilich gespannt sein, denn was die Pressestelle des Landgerichts schreibt, lässt zumindest aufhorchen:
"Keine Freundschaftsanfragen ohne Einwilligung des kontaktierten Verbrauchers, kein unzureichender Hinweis bei der Registrierung eines neuen Facebook-Nutzers auf den Import von E-Mail-Adressen sowie Vertragsklauseln u.a. zur Nutzung von IP-Inhalten, Werbung und den „Facebook-Datenschutzrichtlinien“ unwirksam: Auf Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hat das Landgericht Berlin heute der Facebook Ireland Limited die Versendung entsprechender Anfragen an Dritte und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung sowie die Verwendung verschiedener Vertragsklauseln untersagt.
Nach Auffassung des Landgerichts sind die entsprechende Werbepraxis von Facebook und die verwendeten Klauseln mit wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen sowie den Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vereinbar."
Interessant ist dabei v.a. der erste Punkt, nachdem bei Freundschaftseinladungen der kontaktierte (!) Verbraucher vorher gefragt werden müsste. Wenn dem so wäre, dann müssten auch viele andere Dienste umgestellt werden.
Eventuell geht es aber um etwas anderes. Zumindest nach der Darstellung auf Spiegel Online und der Klägerin geht es um die Übernahme der Adressbuchdaten: Das Gericht habe kritisiert, dass Facebook mit dem sogenannten Freundefinder seine Nutzer dazu verleite, die kompletten Adressbücher ihrer E-Mail-Konten in das Netzwerk zu kopieren, ohne ausreichend über die Folgen zu informieren. Alle Namen und E-Mail-Adressen in den Adressbüchern würden damit in Facebooks Datenbanken aufgenommen - auch von Personen, die selbst nicht Mitglied bei Facebook seien.
Nun hat Facebook in der Tat eine gewisse Datensammelwut, aber dass es gerade Sinn der Einladungsfunktion ist, Freunde einzuladen, die bisher nicht auf Facebook sind, lag für mich immer auf der Hand. Auf einem anderen Blatt steht freilich, wie mit den Daten im Übrigen umzugehen ist, das heißt vor allem: Widerspruchsmöglichkeit, Löschung... Hier hat Facebook sicher manchmal einen zu lockeren Umgang. Was mich aber gelegentlich an der Diskussion stört: Verbraucherschützer mahnen "Verbraucher haben Rechte". Aber: Habe ich nicht als Verbraucher auch ein Recht auf Usability, auf einfache und verständliche Webseiten? Das scheint mir manchmal bei der Diskussion auf der Strecke zu bleiben.
Max Payne rehabilitiert
Nachdem wir "Doom", "Doom II - Hell on Earth" und "Quake" für ZeniMax vom Index streichen haben lassen, hat nun Take 2 erfolgreich einen Begnadigungsantrag für "Max Payne" gestellt. Mit Entscheidung vom 2. Februar 2012 hat die Bundesprüfstelle das Spiel vom Index genommen. Das 12er-Gremium war der Auffassung, dass "Max Payne" nach wie vor von Gewalt geprägt sei. Allerdings hatten für die Bundesprüfstelle "Verfremdungsmomente" ein größeres Gewicht als seinerzeit bei der Indizieren. Zu den entlastenden Momenten zählt die BPjM heute die sog. "Bullet Time", die das Geschehen im Spiel "besonders unrealistisch und film- bzw. comic-artig erscheinen" lasse - ursprünglich hieß es in der Indizierungsentscheidung "als sozialethisch desorientierend ist außerdem einzustufen, dass - u.a. durch die Möglichkeit des "Bullet Time" - die Gewaltausübung zum Sport und damit zu einer ästhetisierenden Körperbeherrschung aufgewertet wird (...). So wird als überdurchschnittliche Leistung verbrämt, was in Wirklichkeit die Möglichleit ist, die chancenlosen "Gegner" feige zu erschießen".
BGH findet AdWords ganz okay
Die begrenzte Zeichenanzahl bei AdWords-Anzeigen stellte Werbetreibende bisher gelegentlich vor Probleme - es sind schlicht nicht alle Angaben unterzubringen, die bei einer Werbung normalerweise rein müssten.
Der BGH hat jetzt mit Urteil vom 12.10.2011 (I ZR 119/10) festgestellt:
Die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in einer Adwords-Anzeige ist im Hinblick auf zutreffende nähere einschränkende Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht zwingend irreführend. Voraussetzung ist, dass sich die Einschränkungen - hier: Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag - in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet.
Daraus dürfte sich ableiten lassen, dass auch solche Anzeigentexte als AdWords möglich sind, die "normalerweise" ergänzende Informationen, Sternchenhinweise o.ä. erfordern würden. Bei Spielen beispielsweise Angaben wie "erfordert Internetverbindung". Auch möglich sein müsste die Werbung mit Testergebnissen aus Fachzeitschriften. Normalerweise muss bei Werbung mit Testergebnissen immer angegeben werden, in welcher Ausgabe der Test erschien (was u.a. bei Awards aus Spielemagazinen selten korrekt gehandhabt wird). Eine solche Angabe passt kaum in einen AdWords-Text. Es spricht aber viel dafür, dass es der BGH auch akzeptieren würde, wenn die entsprechende Angabe dann auf der Webseite steht, zu der die Anzeige verlinkt.
Games Law Day: 17.11.2011
Am Vortag des bgf veranstalten wir den Games Law Day: Ein Überblick über aktuelle Entwicklungen für Inhouse-Anwälte und Geschäftsführer.
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