Archiv für: April 2008
Quo Vadis, ION und die Kommentarfunktion
Die ersten Tage meines "Blogger-Lebens" sind um, und ich habe ein neues Hobby: Leserzahlen gucken. DIe Statistiken sagen, dass sich anscheinend ein paar Leute dafür interessieren, was ich hier schreibe. Das ist schön! Nur besonders interaktiv ist die Sache bisher nicht - ein einziger Kommentar auf dem Blog (aber einige Mails!). Mal schauen, ob sich das noch ändert...
Und gleich noch eine Möglichkeit, die Interaktivität zu testen: Anfang Mai bin ich auf der Quo Vadis in Berlin, Mitte Mai auf der ION in Seattle als Speaker. Vielleicht ist ja auch der eine oder andere Mitleser dieses Blogs dort....?
"M'r losse de Dom in Kölle" - das LG Köln über den Nachbau des Kölner Doms in Second Life
Viva Colonia: Dass ausgerechnet das LG Köln über eine einstweilige Verfügung den Kölner Dom in Second Life betreffend zu entscheiden hatte, passt ja prima. Die Entscheidung ist nicht ganz so spaßig, sondern eher etwas sperrig und führt in die Untiefen des Urheberrechts - zeigt aber auch, wo sich bei Online-Spielen und virtuellen Welten Rechtsfragen auftun können.
Die Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte von der Dombauverwaltung bzw. dem Dombauarchiv die Genehmigung zur Reproduktion einiger Fotografien des Kölner Doms in Second Life erhalten. Im Zuge des Projektes kam es zum Zerwürfnis zwischen den Parteien, das ziemliche Wellen bis zur Domverwaltung schlug. In der Folge waren beide Parteien der Meinung, Inhaber der Urheberrechte am virtuellen Kölner Dom zu sein.
Für die vom LG Köln getroffene Entscheidung kam es darauf an, ob der Antragstellerin Urheberrechte zustehen. Sie war der Ansicht, die von ihrer Geschäftsführerin geschaffenen Teile des virtuellen Kölner Doms - Elemente der Fenster und Bodenmosaike - seien urheberrechtlich schutzfähig. Durch die Wahl von Schattierungen und Helligkeiten und die Farbwahl habe diese eine unabhängig vom realen Dom bestehende Atmosphäre geschaffen, wodurch die majestätische Baukunst unterstrichen worden sei. Auch seien durch die Neuschaffung Blickwinkel ermöglicht worden, die vorher und auch in Realität nicht bestanden hätten und bestünden.
Das Gericht würdigte ausführlich die Frage, ob die von der Antragstellerin unstreitig geschaffenen Texturen urheberrchtlich schutzfähige Werke seien und verneinte die Frage im Ergebnis. Die Texturen seien im Wesentlichen den Fotos des Doms nachgebildet. Die Nachbearbeitungen reichten nicht aus, um eine Schutzfähigkeit zu begründen. (Es folgen lange Ausführungen zur Einordnung in die Werkkategorien des Urheberrechts, die jedoch eher für Juristen interessant sein dürften.)
Vertragliche Ansprüche wurden vom Gericht nicht geprüft, da die Parteien dazu nicht vorgetragen hatten.
Keywords und Meta-Tags als Marken
Heute als erster Eintrag ein Hinweis auf eine Gerichtsentscheidung, die nicht ganz spiele-spezifisch ist, aber Online-Spiele und -Händler dennoch betrifft.
Der Bundesgerichtshof hat bereits vor einiger Zeit entschieden, dass die Verwendung fremder Marken als Meta-Tags gegen Markenrecht verstößt. Diese Entscheidung präzisierte er in einem weiteren Urteil insoweit, dass auch dann eine Markenverletzung vorliegt, wenn der Händler zwar auch Produkte des Inhabers der Marke anbietet, die Meta-Tags mit dem fremden Kennzeichen aber auf einer Webseite eingesetzt werden, die nichts mit diesen Produkten zu tun haben.
Umso mehr überrascht es, dass das OLG Frankfurt jetzt die Verwendung fremder Marken beim Keyword-Advertising nicht als Markenverletzung ansah. Die Keyword-Anzeigen seien als Werbung erkennbar, der Verbraucher werde also nicht über die Herkunft getäuscht. Auch sei ein solches Vorgehen nicht wettbewerbswidrig, insbesondere liege kein "Abfangen von Kunden" vor, da die Benutzer einer Suchmaschine, die ein bestimmtes Keyword eingeben, noch nicht unbedingt zum Kauf des entsprechenden Produktes entschlossen seien, mithin also auch keine Kunden, die man abfangen könne. Da andere Oberlandesgerichte hier anderer Auffassung sind, sollten Inhaber von Marken, die sich durch Keyword-Advertising verletzt sehen, um den Bezirk des OLG Frankfurt einen großen Bogen machen. Dem Gericht dürfte dies recht sein.
Exklusiv ist explosiv
Exklusivitätsklauseln sind ein feines Ding, wenn man sie durchsetzen kann - und je härter, desto besser, möchte man meinen. Daher werden sie beispielsweise in Distributionsverträgen, Lizenzverträgen und auch anderen Kooperationsverträgen gerne mal eingebaut.
Dass man dabei vorsichtig sein sollte, zeigt ein Urteil des OLG Frankfurt: Weil die in einem Distributionsvertrag zum Schutz des Distributors vorgesehene Exklusivitätsklausel zu hart war und dem Publisher nicht nur den aktiven Vertrieb, sondern auch den passiven Vertrieb im Vertragsgebiet verbot, kam das Gericht zum Ergebnis, dass die Exklusvitätsklausel insgesamt nichtig ist - und der Distributor schaute in die Röhre.
Verwunderlich ist das Urteil nicht: Sowohl das deutsche als auch das europäische Wettbewerbsrecht lassen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen nur in engen Grenzen zu (Art. 81 EG-Vertrag, § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Die sog. Vertikal-GVO - die beispielsweise auf Vertriebsverträge angewandt wird - enthält dateillierte Regelungen darüber, was zulässig ist und was nicht. Erstaunlich ist eigentlich nur, dass man bei Vertragsverhandlungen in der Spielebranche immer mal wieder noch auf Unverständnis stößt, wenn man die Einhaltung von Wettbewerbsrecht einfordert.
Vorratsdatenspeicherung, Musikdownloads - und was das alles mit Games zu tun hat
Der Bundestag hat ein neues Gesetz beschlossen, durch das es der Schutz geistiger geistiger Eigentumsrechte verbessert werden soll (die Zustimmung des Bundesrates soll im Sommer erfolgen).
U.a. soll es nach diesem Gesetz leichter werden, den Verantwortlichen zu identifizieren. Denn meist werden dynamische IPs genutzt, so dass die Identität des Nutzers nur der ISP kennt. (Wie lange dieser die entsprechenden Informationen aufbewahren muss, soll das umstrittene Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung regeln, das aber - für den hier interessierenden Teil - erst Anfang 2009 in Kraft tritt.)
Das System des TMG, das an sich hier eine Mechanik vorsieht, funktioniert in der Praxis nicht, und so werden bei Rechtsverletzungen im Internet personenbezogene Daten normalerweise nur herausgegeben, wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft anfragen. Das neue Gesetz soll nun ermöglichen, dass dies auch ohne Strafverfahren möglich ist, wenn nämlich ein Richter eine entsprechende Anordnung trifft.
Dieses an sich vor allem wegen illegaler Musikdownloads diskutierte Gesetz betrifft, wenn es denn einmal in Kraft tritt, auch andere urheberrechtlich geschützte Werke und Marken, damit auch die Spieleindustrie (sowie die übrigen, für die Gamesbranche meist weniger relevanten IP-Rechte).
Die Spielefirmen können sich zunächst freuen, dass man an Raubkopierer leichter ran kommt. Oder auch nicht, denn das Gesetz hat noch ein paar Webfehler, die es praktisch schwer handhabbar machen: Der Anspruch greift erst, wenn die Verletzung ein gewerbliches Ausmaß erreicht. Hier darf man sich noch auf spannende Abgrenzungsfragen freuen.
Kehrseite der Medaille ist aber, dass alle Unternehmen, die auf nutzergenerierte Inhalte setzen - und dazu gehören ja schon einfache Diskussionsforen, wie sie auf vielen Spieleseiten zu finden sind - sich selbst bei Rechtsverletzungen ihrer Nutzer mit Auskunftsansprüchen herumschlagen müssen.
Neues vom Jugendschutz
In den letzten Tagen gab's eine Menge News - von einer möglichen USK-Pflicht für reine Online-Games, über eine Ausweitung des PEGI-Systems bis hin zu einem Totalverbot gewaltbeherrschter Spiele wurde fast alles diskutiert und manches beschlossen. Eine kleine Übersicht stelle ich in den nächsten Tagen zusammen.
Vivendi / Activision: Fusion freigegeben
Die europäische Kommission hat keine wettbewerblichen Bedenken gegen die Fusion von Vivendi und Activision. Auch nach dem Zusammenschluss bliebe noch erheblicher Wettbewerb bestehen, u.a. die Konsolenhersteller und Electronic Arts sorgten dafür, heißt es in einer Pressemeldung der Kommission.
Interessant ist die folgende Passage: "Die Prüfung des Vorhabens durch die Kommission ergab, dass es im Bereich des Spielesoftware-Publishing bei Vivendi und Activision lediglich zu geringfügigen horizontalen Überschneidungen kommt und dass das zusammengeschlossene Unternehmen auch weiterhin in allen Spielesoftware-Kategorien mit mehreren starken Konkurrenten (z. B. mit Electronic Arts oder mit Spielekonsolenherstellern wie Sony, Nintendo und Microsoft) im Wettbewerb stehen wird."
Das zeigt, dass die Kommission wohl eher keinen eigenen Markt für Third Party Software annimmt (oder jedenfalls den Konkurrenzdruck durch die First-Parties für ausreichend hoch ansieht).
Wenn die Kommission von nur "geringfügigen horizontalen Überschneidungen" ausging, muss sie andererseits die Märkte im übrigen relativ eng abgegrenzt haben. Das ist insofern ein wenig überraschend, als beide Unternehmen sowohl starke PC-Spiele haben (allen voran World of Warcraft bei Blizzard und Call of Duty bei Activision), andererseits eine breite Palette an Konsolenspielen, die für Activision (mit Guitar Hero) sicher bedeutender sind als für Vivendi (Crash Badicoot, Spyro). Wer sich die jetzt veröffentlichte Kommunikation von Blizzard anschaut, fragt sich aber schon, ob das Vorhaben wirklich so wenig Auswirkungen auf den Markt haben wird: da ist davon die Rede, dass Vivendi Games mit einer Rendite von über 40 % das profitabelste Unternehmen der Branche ist und die Activision-Franchises Online-Ableger bekommen sollten.
Virtually Blind: Recht virtueller Welten
Fast schon eher ein Kompendium als ein einfacher Blog: Virtually Blind enthält einen extrem umfangreichen und häufig aktualisierten Überblick über die rechtliche Entwicklung im Bereich virtuelle Welten und Online-Spiele. Wer hieran interessiert ist, sollte auf jeden Fall vorbei schauen.
World of Warcraft: Klage wegen Bots
World of Warcraft-Betreiber Blizzard sind bekannt für ihre harte Haltung gegen den Verkauf virtueller Items. Spieler, die dabei ertappt werden, wirft Blizzard kurzerhand raus. Die Betreiber von Handelsplattformen für solche Güter wurden dagegen kaum einmal angegriffen. Jetzt läuft aber eine Klage gegen den Anbieter eines Bots, der automatisch Aktionen innerhalb des Spiels ausführt. Blizzard-Muttergesellschaft Vivendi hat Klage eingereicht und macht eine Verletzung von Urheberrecht geltend.Diese Begründung ist für viele Außenstehende sicher überraschend - zeigt aber auch, dass sich Blizzard offenbar selbst in Bezug auf die EULAs nicht sicher ist, denn die Klage hierauf zu stützen wäre sicher naheliegender und mit weniger dogmatischem Aufwand verbunden gewesen.
Rechtsprobleme virtueller Welten
Auf der Virtual Law Conference in New York (Teil der Virtual Worlds 2008) wurde über Rechtsprobleme virtueller Welten diskutiert. Für heise habe ich einen kurzen Bericht darüber geschrieben.
Kinder sind auch schwierig
Werbebeschränkungen und der amerikanische Children Online Privacy Protection Act (COPPA) engen den Spielraum von Anbietern ein.
Anlässlich der Virtual Worlds 2008-Konferenz in New York habe ich einen kurzen Beitrag auf heise online über virtuelle Welten für Kinder und damit zusammenhängende (Rechts-) Fragen verfasst. Schwerpunkte des Beitrags sind die Zulässigkeit von Werbung, die sich an Kinder richtet, und der amerikanische COPPA, der die Privatsphäre von Kindern schützen soll. Bei einem Verstoß drohen saftige Strafen.
Kleines Detail am Rande: der COPPA ist zu beachten von allen Internetangeboten, die sich an Kinder richten. Deshalb bekam im Dezember das Spielemagazin Gamesradar Ärger: Weil es über einige Disney-Spiele berichtet hat, wurde es als an Kinder gerichtetes Online-Angebot angesehen. In Texas wurde ein Verfahren eingeleitet.
Neues zum Thema Widerrufsbelehrung (oder: Juristen und die deutsche Sprache)
Juristendeutsch hat einen schlechten Ruf. Wenn man sich die Neuregelungen des Justizministeriums zu Widerrufsbelehrungen anschaut, versteht man, warum das so ist.
Ein Beispiel gefällig?
Früher konnte man noch schreiben: "Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung in Textform" (wenn die Widerrufsbelehrung im Übrigen in Ordnung war).
Jetzt soll es heißen: "Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor wir unsere Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1, 2, 4 BGB-InfoV und § 312e Abs. 1 S. 1 BGB, § 3 BGB-InfoV erfüllt haben." (da wird sich der Verbraucher aber freuen, wenn er jetzt soooo viele schöne Vorschriften studieren darf).
Die Neuregelung gilt seit dem 1. April 2008 (wie passend!). Für Widerrufsbelehrungen, die bereits eingesetzt werden und den bisher gültigen Mustern entsprechen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008.
Zu den neuen Vorgaben gibt es hier ein Muster.
Jugendliche sind schwierig
Jugendschutz gehört bei Computerspielen zu den umstrittensten Themen. Erstaunlich nur, dass über Jugendschutz bei Online-Spielen bisher so wenig diskutiert wird. Dies scheint sich nun zu ändern.
Von Spaghetti und Verträgen
Dass Spaghetti und Verträge viel miteinander zu tun haben, wusste ich bis vor kurzem selbst nicht. Letztere schienen mir für die meisten Leute viel schwerer verdaulich zu sein als erstere.
Über diesen Blog und seinen Autor
In diesem Blog geht es um alles, was im weitesten Sinne mit Rechtsfragen rund um Computerspiele zu tun hat - oder mir sonst gerade in den Sinn kommt.


