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Neues zum Thema Widerrufsbelehrung (oder: Juristen und die deutsche Sprache)
Juristendeutsch hat einen schlechten Ruf. Wenn man sich die Neuregelungen des Justizministeriums zu Widerrufsbelehrungen anschaut, versteht man, warum das so ist.
Ein Beispiel gefällig?
Früher konnte man noch schreiben: "Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung in Textform" (wenn die Widerrufsbelehrung im Übrigen in Ordnung war).
Jetzt soll es heißen: "Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor wir unsere Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1, 2, 4 BGB-InfoV und § 312e Abs. 1 S. 1 BGB, § 3 BGB-InfoV erfüllt haben." (da wird sich der Verbraucher aber freuen, wenn er jetzt soooo viele schöne Vorschriften studieren darf).
Die Neuregelung gilt seit dem 1. April 2008 (wie passend!). Für Widerrufsbelehrungen, die bereits eingesetzt werden und den bisher gültigen Mustern entsprechen, gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2008.
Zu den neuen Vorgaben gibt es hier ein Muster.
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