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Exklusiv ist explosiv
Exklusivitätsklauseln sind ein feines Ding, wenn man sie durchsetzen kann - und je härter, desto besser, möchte man meinen. Daher werden sie beispielsweise in Distributionsverträgen, Lizenzverträgen und auch anderen Kooperationsverträgen gerne mal eingebaut.
Dass man dabei vorsichtig sein sollte, zeigt ein Urteil des OLG Frankfurt: Weil die in einem Distributionsvertrag zum Schutz des Distributors vorgesehene Exklusivitätsklausel zu hart war und dem Publisher nicht nur den aktiven Vertrieb, sondern auch den passiven Vertrieb im Vertragsgebiet verbot, kam das Gericht zum Ergebnis, dass die Exklusvitätsklausel insgesamt nichtig ist - und der Distributor schaute in die Röhre.
Verwunderlich ist das Urteil nicht: Sowohl das deutsche als auch das europäische Wettbewerbsrecht lassen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen nur in engen Grenzen zu (Art. 81 EG-Vertrag, § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Die sog. Vertikal-GVO - die beispielsweise auf Vertriebsverträge angewandt wird - enthält dateillierte Regelungen darüber, was zulässig ist und was nicht. Erstaunlich ist eigentlich nur, dass man bei Vertragsverhandlungen in der Spielebranche immer mal wieder noch auf Unverständnis stößt, wenn man die Einhaltung von Wettbewerbsrecht einfordert.
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