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"M'r losse de Dom in Kölle" - das LG Köln über den Nachbau des Kölner Doms in Second Life
Viva Colonia: Dass ausgerechnet das LG Köln über eine einstweilige Verfügung den Kölner Dom in Second Life betreffend zu entscheiden hatte, passt ja prima. Die Entscheidung ist nicht ganz so spaßig, sondern eher etwas sperrig und führt in die Untiefen des Urheberrechts - zeigt aber auch, wo sich bei Online-Spielen und virtuellen Welten Rechtsfragen auftun können.
Die Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte von der Dombauverwaltung bzw. dem Dombauarchiv die Genehmigung zur Reproduktion einiger Fotografien des Kölner Doms in Second Life erhalten. Im Zuge des Projektes kam es zum Zerwürfnis zwischen den Parteien, das ziemliche Wellen bis zur Domverwaltung schlug. In der Folge waren beide Parteien der Meinung, Inhaber der Urheberrechte am virtuellen Kölner Dom zu sein.
Für die vom LG Köln getroffene Entscheidung kam es darauf an, ob der Antragstellerin Urheberrechte zustehen. Sie war der Ansicht, die von ihrer Geschäftsführerin geschaffenen Teile des virtuellen Kölner Doms - Elemente der Fenster und Bodenmosaike - seien urheberrechtlich schutzfähig. Durch die Wahl von Schattierungen und Helligkeiten und die Farbwahl habe diese eine unabhängig vom realen Dom bestehende Atmosphäre geschaffen, wodurch die majestätische Baukunst unterstrichen worden sei. Auch seien durch die Neuschaffung Blickwinkel ermöglicht worden, die vorher und auch in Realität nicht bestanden hätten und bestünden.
Das Gericht würdigte ausführlich die Frage, ob die von der Antragstellerin unstreitig geschaffenen Texturen urheberrchtlich schutzfähige Werke seien und verneinte die Frage im Ergebnis. Die Texturen seien im Wesentlichen den Fotos des Doms nachgebildet. Die Nachbearbeitungen reichten nicht aus, um eine Schutzfähigkeit zu begründen. (Es folgen lange Ausführungen zur Einordnung in die Werkkategorien des Urheberrechts, die jedoch eher für Juristen interessant sein dürften.)
Vertragliche Ansprüche wurden vom Gericht nicht geprüft, da die Parteien dazu nicht vorgetragen hatten.
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