Archiv für: Mai 2008
Wie sieht mein Büro aus?
Ok, regelmäßige Leser werden sich vielleicht über die Funkstille der letzten Tage wundern. Nach der ION in Seattle war ich in Mandantendingen unterwegs, bei der metaverse08 in Karlsruhe und morgen geht's nach Berlin zu einer Veranstaltung über virtuelle Welten. Ich werde die gesammelten Erfahrungen nachliefern. Auf der ION wurde aber auf jeden Fall deutlich, dass die Frage "wem gehören virtuelle Gegenstände" nach wie vor zu den brennendsten gehört. Ich werde dazu nochmals ein bisschen was schreiben, sobald ich Zeit finde.
Gewaltspiele: Immer feste druff
Von Verschärfungen des Jugendschutzes kann die Politik scheinbar nicht genug bekommen. Vergangenen Donnerstag hat der Bundestag die Regierungsvorlage abgenickt.
Änderung Nummer 1: Das USK-Logo muss jetzt auf der Packung mindestens 1200 Quadratmilimeter groß sein, auf dem Datenträger mindestens 250 Quadratmilimeter. Ob man eine so detailierte Regelung nun wirklich ins Gesetz aufnehmen musste, naja. An sich gibt es für sowas ja Rechtsverordnungen, und wenn man einfach nur "gut sichtbar" ins Gesetz geschrieben hätte, wäre das wahrscheinlich auch kein großer Verlust gewesen. Aber immerhin wird durch diese Änderung kein großer Schaden angerichtet.
Ganz anders Änderung Nummer 2: Als indiziert gelten künftig - ohne dass es eines Indizierungsverfahrens bedarf - Medien die, besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die diese beherrschen (Erweiterung von § 15 JuSchG). Zudem wird der Bundesprüfstelle ins Stammbuch geschrieben, dass künftig auch Medien zu indizieren sind, in denen Gewalthandlungen wie Mord und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden ebenso wie solche, in denen Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird (Erweiterung von § 18 JuSchG).
Die Gestzesbegründung nimmt ausdrücklich Bezug auf die "tragischen Ereignisse in Emsdetten". Die Änderung an § 18 JuSchG soll eine Präzisierung sein.
Aha.
Wenn man die neuen Indizierungskriterien ernst nimmt, müssten künftig auch ein Großteil der Strategiespiele (Metzelszenen) und Shooter (Selbstjustiz) indizierungswürdig sein. Das kann wohl nicht Sinn der Sache sein, und zu hoffen bleibt, dass die Praxis hier vernünftig ist. Ein "Präzisierung" hätte man sich jedenfalls anders vorgestellt.
Wenn es um die als automatisch indiziert geltenden Spiele ansieht, wird es aber noch schlimmer, insbesondere weil hier eine große Rechtsunsicherheit eintreten wird. Was soll man sich denn unter "besonders realistisch" vorstellen? Soll etwa die grafische Auflösung eine Rolle spielen? Kommt es nun darauf an, ob Todesanimationen mit Motion Capuring realisiert werden?
Man ist geneigt, zu fragen, ob nicht klare, verständliche und realistische Gesetze dem Jugendschutz eher dienen würde als selbstzweckhafte Verschärfungen. Mit der aktuellen Gesetzgebung besteht die Gefahr, dass sich Deutschland von der internationalen Entwicklung abkoppelt. Während bisher die strengen deutschen Gesetze bei vielen internationalen Publishern mit berücksichtigt wurden, besteht die Gefahr, dass nun ein Punkt erreicht wird, wo dies einfach keinen Sinn mehr macht. Das wäre auch aus Sicht des Jugendschutzes kontraproduktiv.
Kann man Avatare beleidigen?
Ein kürzlich erschienener juristischer Fachaufsatz zu virtuellen Welten versucht, auf wenigen Seiten einen Querschnitt über deren Rechtsfragen zu geben (klickermann, MMR 2007, S. 766 ff.). Mit erörtert wird auch die immer wieder auftretende Frage der Beledigungen in virtuellen Welten. Ich hatte die Sache bisher immer für ganz einfach gehalten. Charaktere in MMORPGs und Avatare in virtuellen Welten kann man sicher nicht beleidigen, es handlt sich schließlich - despektierlich gesagt - um Pixelhaufen. Wenn sich die herabsetzende Äußerung aber nicht auf den Avatar oder Charakter bezieht, sondern auf den dahinter stehenden Nutzer, liegt selbstverständlich eine Beleidigung vor. Was gemeint ist, muss sich durch Auslegung ergeben. Meist wird der User gemeint sein; wenn beispielsweise jemand als "Betrüger" oder "Dieb" bezeichnet wird, ist dies sicher in den meisten Fällen auf den Nutzer gemünzt und wird meist eine Beleidigung sein. Anderes könnte vielleicht bei sehr stark RPG-orientierten Servern gelten, wenn der angesprochene Charakter explizit einen Gauner verkörpert.
Der Kollege in dem oben zitierten Aufsatz schreibt dazu nun: "Ob Avatare in „Second Life“ Persönlichkeitsrechte (z.B. Namensrecht, Recht am eigenen Bild) i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB genießen, lässt sich dahingehend beantworten, dass der Schutz grundsätzlich nur natürlichen Personen zusteht, nicht aber virtuellen Figuren. Geschützt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie die Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit. Damit sind solche Figuren auch nicht beleidigungsfähig. Anders ist zu beurteilen, wenn sich die Spieler in Onlinespielen beleidigen." Wenn mit dieser Aussage gemeint sein soll, dass ein genereller Unterschied zwischen Avataren in Second Life und Charakteren in MMORPGs besteht, ist das für mich zumindest nicht nachvollziehbar. Man kann sich höchstens die Frage stellen, ob bei Avataren das RPG-Element generell stärker ausgeprägt ist. Auch das halte ich aber für zweifelhaft.
Meinungsäußerungsfreiheit und das LG Hamburg
Eigentlich betrifft das Urteil die Pressefreitheit, nicht Games. Aber erstens ist es ein Tiefschlag für die Pressefreiheit, und zweitens gibt es doch ein paar Berührungspunkte mit Games.
Nach einem Bericht auf Spiegel Online hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass eine Zeitschrift haftet, wenn in einem Interview von dem Interviewpartner falsche Aussagen gemacht werden. Um sicher zu sein, müsste also jede Zeitung alles nachprüfen, was ein Interviewpartner sagt. Das ist vor allem für gedruckte Medien (aber auch für DVDs mit Interviews) eine Katastrophe, da ein Rückruf teuer ist - online könnte man Falschaussagen ja kaum korrigieren. Durch die Entscheidung wird der Sinn eines Interviews - die Zeitung nimmt sich zurück und lässt den Interviewpartner zu Wort kommen - fast schon pervertiert. Die direkten Konsequenzen für die Computerspielepresse werden nicht allzu groß sein, denn dort sind die Interviews meist durch die PR-Abteilungen der Publisher schon gestreamlined. Aber man fragt sich natürlich, was die Konsequenzen für Forenbeiträge oder gar Chat sein mögen. Immerhin war es auch das Landgericht Hamburg, das entschieden hat, dass Heise Online verantwortlich ist für Rechtsverletzungen in seinen Diskussionsforen, der Betreiber einer Webseite für Links auf seiner Seite haftet und der Anbieter eines Zugangs zum Usenet dafür, dass im Usenet rechtswidrige Inhalte zu finden sind. (Nur das Gericht selbst haftet nicht für den Schaden, den es mit solchen Urteilen anrichtet.)
Funkstille?
Die letzten Tage gab es kein Update: Da ich morgen nach Berlin (Quo Vadis) und am Samstag nach Seattle (ION, siehe Post unten) fliege, muss ich noch einige Mandate bearbeiten. Ich melde mich von unterwegs, wenn es dort neue Erkenntnisse gibt.
Born in die USA
In meinem letzten Eintrag habe ich lange gejammert über unterschiedliche Rechtssysteme und die Grenzen sinnvoller Beratung nach US-Recht. Hier jetzt mal eine Aufstellung wichtiger Unterschiede:
1. Punitive damages, treble damages und alles, was sonst mit Schadensersatz zu tun hat: In Deutschland werden über den Schadensersatz nur Schäden ersetzt. Das klingt banal, weil es irgendwie schon der Name sagt, hat aber Folgen, die man sich erst einmal vergegenwärtigen muss. Der Schaden des Verletzten und der Nutzen des Täters können unterschiedlich hoch sein. Das deutsche Zivilrecht sieht es grundsätzlich nicht als seine Aufgabe an, den Täter zu bestrafen, sondern nur, dem Opfer einen Ausgleich zu geben. (Zum Strafen ist das Strafrecht da!) Das kann also dazu führen, dass der Schaden des Opfers viel niedriger ist als der Nutzen des Täters. Das führt dann zu lächerlich niedrigen Schadensersatzforderungen. (Den Gewinn des Täters kann man meist durch andere rechtliche Instrumente abschöpfen, aber abschreckend ist das immer noch nicht.) In den USA scheut man sich dagegen nicht, in bestimmten Fällen auch Strafschadensersatz zuzusprechen.
2. Vertragspraxis: Wir haben in Deutschland mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BG
einen Gesetzestext, der zwar aus dem Jahr 1900 stammt, im großen und ganzen aber so abstrakt gehalten ist, dass man auch die meisten heute auftretenden Rechtsfragen des allgemeinen Zivilrechts damit ganz passabel in den Griff bekommt, auch wenn es keine Spezialgesetze gibt. Viele Verträge kann man also eigentlich recht kurz fassen und man muss streng genommen vor allem regeln, worum es in dem Vertrag gehen soll und was vom Gesetz abweichen soll. Das Rechtssystem der USA ist viel stärker vom Richterrecht (case law) geprägt. Das führt dazu, dass Vertragswerke in den USA viel länger sind, weil Dinge geregelt werden, über die deutsche Juristen (und alle anderen, deren Rechtssysteme auf dem römischen Recht aufbaut) einfach nur den Kopf schütteln. Den Verträgen werden meist lange Listen von Definbitionen vorangestellt, und schon hier können sich Gemeinheiten verbergen - also ist schon das Lesen der Definition wichtig. Außerdem kann man nicht so einfach darauf vertrauen, dass für die im Vertrag nicht geregelten Punkte das Gesetz schon eine einigemaßen passende Regelung parat haben wird. Verträge, die sich an dem US-System orientieren, sind also zunächst schwerfällig zu lesen. Dass sich dieses Modell im internationalen Rechtsverkehr sehr weitgehend durchgesetzt hat, liegt aber nicht an einem US-Imperialismus, sondern sehr stark daran, dass es auch Vorteile gibt: Selbst wenn man von dem Recht, dem der Vertrag unterliegt, wenig Ahnung hat, sind die wesentlichen Regelungen doch immerhin in einem Dokument schriftlich fixiert und für einen ausländischen Leser immerhin besser zu durchschauen, als wenn alles, worauf es ankommt, nur im Gesetz steht. (Der Nachteil: man schafft es kaum, in einem Vertragswerk - und sei es noch so umfangreich - so differenzierte Regelungen zu vereinbaren wie dies die deutschen Gerichte für viele Fragen wie beispielsweise Rücktritt vom Vertrag und Verzug herausgearbeitet haben.)
3. Urheberrecht: Der Ansatz im Urheberrecht ist, was die Praxis angeht, gar nicht mal so unterschiedlich (im Detail und in der Theorie gibt es aber große Unterschiede, weil das amerikanische Copyright von vornherein viel stärker auf die kommerzielle Verwertung zugeschnitten ist und das deutsche Urheberrecht viel stärker ideelle Werte berücksichtigt - so ist das deutsche Urheberrecht beispielsweise nicht übertragbar, sondern es können nur vermögensrechtliche Befugnisse eingeräumt werden, was bei US-Kollegen oft auf Unverständnis stößt). Im Detail gibt es schonmal Unterschiede, was die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Werkes angeht (US-Recht ist beispielsweise tendenziell bei HTML großzügiger, deutsches Recht bei Kleidung). Im Bereich der nutzergenerierten Inhalte hilft in den USA der Digital Millenium Copyright Act mit Regelungen, die recht praktikabel sind - in Deutschland herrscht hier noch viel größere Rechtsunsicherheit.
4. Schutz der Privatsphäre von Kindern: Der amerikanische COPPA (Children Online Privacy Protection Act) ist ein recht strenges Regelwerk zum Schutz der Privatspäre von Kinden. In Deutschland gibt es noch kein entsprechendes Gesetz.
5. AGB-Recht: In Deutschland gibt es in Bezug auf die Zulässigkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgefeilte theoretische Regelungen und einen langen Katalog mit unzulässigen Klauseln (zurückgehend auf europäische Vorgaben), in den USA tastet sich die Rechtsprechung in Tippelschritten an das Thema ran. Konsequenz: in den USA herrscht Rechtsunsicherheit, in Europa hat man mit einem Regelwerk zu kämpfen, das den Bedürfnissen der Praxis v.a. bei MMORPGs widerspricht.
6. Kartellrecht: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (zum Beispiel Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern) sind in beiden Rechtsordnungen verboten, aber in den USA droht sogar Gefängnisstrafe (in Deutschland nur Bußgelder).
Recht kennt keine Landesgrenzen, Anwälte schon
"Als Kaufmann nervt mich immer, dass ich ohne US-Anwalt nicht mal den einfachsten Distributionsvertrag machen sollte" schrieb mir ein Leser dieses Blogs und regte an, verstärkt Fragen des Common Law zu behandeln. Auf Entwicklungen in den USA habe ich bisher ein paar mal kurz hingewiesen (Klage wegen Bots in World of Warcraft, Bericht von der Virtual Law Conference in New York, Schutz der Privatsphäre von Kindern), aber tatsächlich liegt der Schwerpunkt bisher auf Entwicklungen in Deutschland und Europa.
Warum?
Zum einen, weil es in Amerika bereits einige hervorragende Blogs gibt (die ich in loser Folge vorstellen werde).
Zum anderen, weil man sich als europäischer Anwalt nicht nur schwer tut, im amerikanischen Recht zu beraten, sondern sich dabei auch auf ganz dünnes Eis begibt - sollte man einen Fehler machen (und das lässt sich kaum vermeiden), weist einen die Berufshaftpflichtversicherung dezent darauf hin, dass man ja nur deutscher Anwalr sei und daher im amerikanischen Recht gar nicht beraten dürfe.
Natürlich kann man bei der Beratung ein Auge zudrücken und dem Mandanten sagen, dass die nun folgende Beratung unter Ausschluss jeglicher Haftung erfolgt. Wenn nicht viel auf dem Spiel steht, kann man sich das schon überlegen, denn schließlich hat man nach einigen Jahren Berufserfahrung schon eine Ahnung, was in den einzelnen Rechtssystemen unterschiedlich läuft.
Wenn es um wichtige Fragen geht, wird das Eis aber dünn. Leider ist es nämlich so, dass man in der deutschen Juristenausbildung viel mehr über die Rechtsentwicklung im 19. Jahrhundert und immer noch mehr über die Entstehung des römischen Rechts vor über 2000 Jahren lernt als über zeitgenössisches amerikanisches Recht. Im Zweifel hat man sich also alles, was man weiß, entweder über die Praxis oder im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes angeeignet - das ist besser als nichts, aber wenn man bedenkt, dass man in Deutschland mindestens vier Jahre Universität und zwei Jahre Referendariat hinter sich bringen muss, um als Anwalt auf die Welt losgelassen zu werden, wird klar, dass alles, was man vom common law mitbekommt, nur eine Schnellbleiche sein kann. (International aufgestellte Kanzleien haben aber entweder Büros im Ausland oder Partnerkanzleien mit guten Arbeitsbeziehungen, so dass auch bei grenzüberschreitenden Fragen eine Beratung aus einer Hand möglich ist, und häufig auch Anwälte, die Abschlüsse nach fremden Rechtsordnungen haben. Bei SchulteRiesenkampff habe ich eine Kollegin mit einem kanadischen Abschluss (LL.M.), einen mit einem englischen Abschluss (ebenfalls LL.M.), eine Kollegin die in den USA bei einer Partnerkanzlei gearbeitet hat und eine Kollegin mit französischem Abschluss. Ich selbst habe auch noch einen französischen Abschluss und mir ein Netzwerk aus Kollegen im Ausland aufgebaut, die auch einen Beratungsschwerpunkt in der Gamesbranche haben. Bei vielen anderen Kanzleien sieht es ähnlich aus.)
So, genug gejammert über das Rechts- und Ausbildungssystem - ein bisschen was nützliches will ich auch noch machen: Zum einen werde ich mal ein paar US-Kollegen ansprechen und um kleine Gastbeiträge zu diesem Blog bitten. Zum anderen folgt in den nächsten Tagen eine Aufstellung von wichtigen Unterschieden zwischen deutschem und amerikanischem Recht.


