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Recht kennt keine Landesgrenzen, Anwälte schon
"Als Kaufmann nervt mich immer, dass ich ohne US-Anwalt nicht mal den einfachsten Distributionsvertrag machen sollte" schrieb mir ein Leser dieses Blogs und regte an, verstärkt Fragen des Common Law zu behandeln. Auf Entwicklungen in den USA habe ich bisher ein paar mal kurz hingewiesen (Klage wegen Bots in World of Warcraft, Bericht von der Virtual Law Conference in New York, Schutz der Privatsphäre von Kindern), aber tatsächlich liegt der Schwerpunkt bisher auf Entwicklungen in Deutschland und Europa.
Warum?
Zum einen, weil es in Amerika bereits einige hervorragende Blogs gibt (die ich in loser Folge vorstellen werde).
Zum anderen, weil man sich als europäischer Anwalt nicht nur schwer tut, im amerikanischen Recht zu beraten, sondern sich dabei auch auf ganz dünnes Eis begibt - sollte man einen Fehler machen (und das lässt sich kaum vermeiden), weist einen die Berufshaftpflichtversicherung dezent darauf hin, dass man ja nur deutscher Anwalr sei und daher im amerikanischen Recht gar nicht beraten dürfe.
Natürlich kann man bei der Beratung ein Auge zudrücken und dem Mandanten sagen, dass die nun folgende Beratung unter Ausschluss jeglicher Haftung erfolgt. Wenn nicht viel auf dem Spiel steht, kann man sich das schon überlegen, denn schließlich hat man nach einigen Jahren Berufserfahrung schon eine Ahnung, was in den einzelnen Rechtssystemen unterschiedlich läuft.
Wenn es um wichtige Fragen geht, wird das Eis aber dünn. Leider ist es nämlich so, dass man in der deutschen Juristenausbildung viel mehr über die Rechtsentwicklung im 19. Jahrhundert und immer noch mehr über die Entstehung des römischen Rechts vor über 2000 Jahren lernt als über zeitgenössisches amerikanisches Recht. Im Zweifel hat man sich also alles, was man weiß, entweder über die Praxis oder im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes angeeignet - das ist besser als nichts, aber wenn man bedenkt, dass man in Deutschland mindestens vier Jahre Universität und zwei Jahre Referendariat hinter sich bringen muss, um als Anwalt auf die Welt losgelassen zu werden, wird klar, dass alles, was man vom common law mitbekommt, nur eine Schnellbleiche sein kann. (International aufgestellte Kanzleien haben aber entweder Büros im Ausland oder Partnerkanzleien mit guten Arbeitsbeziehungen, so dass auch bei grenzüberschreitenden Fragen eine Beratung aus einer Hand möglich ist, und häufig auch Anwälte, die Abschlüsse nach fremden Rechtsordnungen haben. Bei SchulteRiesenkampff habe ich eine Kollegin mit einem kanadischen Abschluss (LL.M.), einen mit einem englischen Abschluss (ebenfalls LL.M.), eine Kollegin die in den USA bei einer Partnerkanzlei gearbeitet hat und eine Kollegin mit französischem Abschluss. Ich selbst habe auch noch einen französischen Abschluss und mir ein Netzwerk aus Kollegen im Ausland aufgebaut, die auch einen Beratungsschwerpunkt in der Gamesbranche haben. Bei vielen anderen Kanzleien sieht es ähnlich aus.)
So, genug gejammert über das Rechts- und Ausbildungssystem - ein bisschen was nützliches will ich auch noch machen: Zum einen werde ich mal ein paar US-Kollegen ansprechen und um kleine Gastbeiträge zu diesem Blog bitten. Zum anderen folgt in den nächsten Tagen eine Aufstellung von wichtigen Unterschieden zwischen deutschem und amerikanischem Recht.
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