Archiv für: Mai 2008, 03
Born in die USA
In meinem letzten Eintrag habe ich lange gejammert über unterschiedliche Rechtssysteme und die Grenzen sinnvoller Beratung nach US-Recht. Hier jetzt mal eine Aufstellung wichtiger Unterschiede:
1. Punitive damages, treble damages und alles, was sonst mit Schadensersatz zu tun hat: In Deutschland werden über den Schadensersatz nur Schäden ersetzt. Das klingt banal, weil es irgendwie schon der Name sagt, hat aber Folgen, die man sich erst einmal vergegenwärtigen muss. Der Schaden des Verletzten und der Nutzen des Täters können unterschiedlich hoch sein. Das deutsche Zivilrecht sieht es grundsätzlich nicht als seine Aufgabe an, den Täter zu bestrafen, sondern nur, dem Opfer einen Ausgleich zu geben. (Zum Strafen ist das Strafrecht da!) Das kann also dazu führen, dass der Schaden des Opfers viel niedriger ist als der Nutzen des Täters. Das führt dann zu lächerlich niedrigen Schadensersatzforderungen. (Den Gewinn des Täters kann man meist durch andere rechtliche Instrumente abschöpfen, aber abschreckend ist das immer noch nicht.) In den USA scheut man sich dagegen nicht, in bestimmten Fällen auch Strafschadensersatz zuzusprechen.
2. Vertragspraxis: Wir haben in Deutschland mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BG
einen Gesetzestext, der zwar aus dem Jahr 1900 stammt, im großen und ganzen aber so abstrakt gehalten ist, dass man auch die meisten heute auftretenden Rechtsfragen des allgemeinen Zivilrechts damit ganz passabel in den Griff bekommt, auch wenn es keine Spezialgesetze gibt. Viele Verträge kann man also eigentlich recht kurz fassen und man muss streng genommen vor allem regeln, worum es in dem Vertrag gehen soll und was vom Gesetz abweichen soll. Das Rechtssystem der USA ist viel stärker vom Richterrecht (case law) geprägt. Das führt dazu, dass Vertragswerke in den USA viel länger sind, weil Dinge geregelt werden, über die deutsche Juristen (und alle anderen, deren Rechtssysteme auf dem römischen Recht aufbaut) einfach nur den Kopf schütteln. Den Verträgen werden meist lange Listen von Definbitionen vorangestellt, und schon hier können sich Gemeinheiten verbergen - also ist schon das Lesen der Definition wichtig. Außerdem kann man nicht so einfach darauf vertrauen, dass für die im Vertrag nicht geregelten Punkte das Gesetz schon eine einigemaßen passende Regelung parat haben wird. Verträge, die sich an dem US-System orientieren, sind also zunächst schwerfällig zu lesen. Dass sich dieses Modell im internationalen Rechtsverkehr sehr weitgehend durchgesetzt hat, liegt aber nicht an einem US-Imperialismus, sondern sehr stark daran, dass es auch Vorteile gibt: Selbst wenn man von dem Recht, dem der Vertrag unterliegt, wenig Ahnung hat, sind die wesentlichen Regelungen doch immerhin in einem Dokument schriftlich fixiert und für einen ausländischen Leser immerhin besser zu durchschauen, als wenn alles, worauf es ankommt, nur im Gesetz steht. (Der Nachteil: man schafft es kaum, in einem Vertragswerk - und sei es noch so umfangreich - so differenzierte Regelungen zu vereinbaren wie dies die deutschen Gerichte für viele Fragen wie beispielsweise Rücktritt vom Vertrag und Verzug herausgearbeitet haben.)
3. Urheberrecht: Der Ansatz im Urheberrecht ist, was die Praxis angeht, gar nicht mal so unterschiedlich (im Detail und in der Theorie gibt es aber große Unterschiede, weil das amerikanische Copyright von vornherein viel stärker auf die kommerzielle Verwertung zugeschnitten ist und das deutsche Urheberrecht viel stärker ideelle Werte berücksichtigt - so ist das deutsche Urheberrecht beispielsweise nicht übertragbar, sondern es können nur vermögensrechtliche Befugnisse eingeräumt werden, was bei US-Kollegen oft auf Unverständnis stößt). Im Detail gibt es schonmal Unterschiede, was die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Werkes angeht (US-Recht ist beispielsweise tendenziell bei HTML großzügiger, deutsches Recht bei Kleidung). Im Bereich der nutzergenerierten Inhalte hilft in den USA der Digital Millenium Copyright Act mit Regelungen, die recht praktikabel sind - in Deutschland herrscht hier noch viel größere Rechtsunsicherheit.
4. Schutz der Privatsphäre von Kindern: Der amerikanische COPPA (Children Online Privacy Protection Act) ist ein recht strenges Regelwerk zum Schutz der Privatspäre von Kinden. In Deutschland gibt es noch kein entsprechendes Gesetz.
5. AGB-Recht: In Deutschland gibt es in Bezug auf die Zulässigkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgefeilte theoretische Regelungen und einen langen Katalog mit unzulässigen Klauseln (zurückgehend auf europäische Vorgaben), in den USA tastet sich die Rechtsprechung in Tippelschritten an das Thema ran. Konsequenz: in den USA herrscht Rechtsunsicherheit, in Europa hat man mit einem Regelwerk zu kämpfen, das den Bedürfnissen der Praxis v.a. bei MMORPGs widerspricht.
6. Kartellrecht: Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (zum Beispiel Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern) sind in beiden Rechtsordnungen verboten, aber in den USA droht sogar Gefängnisstrafe (in Deutschland nur Bußgelder).


