Archiv für: Juli 2008
Michael "Bully" Herbig gegen Take Two
Der Rechtsstreit ging gestern durch die Medien, an dieser Stelle soll er daher nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden. Michael Herbig, bekannt als Bully, will Take Two die Vermarktung des Spiels "Bully: Die Ehrenrunde" verbieten lassen. Mit einem "Gewaltspiel" wolle er nicht in Verbindung gebracht werden. Take Two bestreitet einen Bezug zu dem Komiker. "Bully" könne viele Bedeutungen haben, insbesondere die eines "Rabauken", und darum gehe es in dem Spiel. Dass das Gericht laut Presseberichten schon Probleme habe, eine Anspruchsgrundlage zu finden, ist eigentlich ein ziemlich vernichtender Kommentar - auch das Ergebnis der Entscheidung (am 16. September 2008) muss man also nicht sehr gespannt sein.
Virtuelles Hausrecht, virtuelle Verkehrssicherungspflichten?
Auf der Konferenz Virtual Policy '08, die gerade in London stattfindet, hat Professor Richard Bartle - der (Mit-) Erfinder der ersten virtuellen Welt "MUD1" - sehr stark die Position vertreten, dass virtuelle Welten "Plätze" sind. Aus dieser Einstufung folge, dass deren Betreiber nicht für das Handeln ihrer Nutzer verantworlich sind. Schließlich seien auch die Eigentümer anderer Plätze nicht für das Handeln der Personen verantwortlich, die sich sort befinden. So richtig und wichtig das Anliegen, ein Ausufern der Verantwortlichkeit der Betreiber von virtuellen Welten bzw. MMOGs zu verhindern, so problematisch das Beispiel: Die Analogie könnte auch zur Konstruktion von Verkehrssicherungspflichten genutzt werden. Das ist sicher das Gegenteil von dem, was Bartle möchte.
World of Warcraft: Bots verletzen Urheberrecht
RechtReal war wieder mal schneller und hat eine schöne Darstellung des Gerichtsverfahrens, in dem Blizzard gegen MDY Industries gewonnen hat. Die Cheatbots, so hat das Gericht befunden, stellen eine Verletzung des Urheberrechts von Blizzard dar. Zu den Einzehleiten der Argumentation des Gerichts habe ich gegenüber RechtReal nichts hinzuzufügen.
Ein paar Gedanken ist das Verfahren aber nach deutschem Recht schon wert. Das Laden in den Arbeitsspeicher ist nach deutschem Recht eine Vervielfältigungshandlung (so zumindest die herrschende Meinung), aber - natürlich - von Blizzard gestattet. Dass der Verstoß gegen die EULAs dann plötzlich zu einer Urheberrechtsverletzung werden soll, würde mir - ausgehend vom deutschem Recht - aber nicht einleuchten. Da könnte höchstens ein Verstoß gegen die EULAs vorliegen. Urheberrechtlich scheint mir aber eine andere Überlegung interessant zu sein: Die Bearbeitung eines Computerprogrammes ist nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig (§ 69 c Nr. 2 UrhG). Darunter fallen auch Programmänderungen. Sie werden nicht dadurch zulässig, dass der Nutzer ein Vervielfältigungsrecht hat. Aber: der Bundesgerichtshof hat vor ein paar Jahren entschieden, dass "kleine" Änderungen eine Vervielfältigung nicht zu einer Umarbeitung machen. Unter diesen Gesichtspunkten wäre also der Cheatbot-Fall auch nach deutschem Recht spannend.
Weiter darf man sich fragen, welche Konsequenzen der Fall sonst noch nach sich zieht. Das Verbot von Cheatbots wird die meisten Nutzer von World of Warcraft freuen - aber Zusatzprogramme, die sich in andere Programme einklinken oder Funktionen draufsatteln, gibt's natürlich zuhauf. Mit der Argumentation, die im Falle der Cheatbots angewandt wurde, liesse sich hier allerhand verbieten.
Tibia, virtuelles Hausrecht und der verkauf von Accounts
Zwei ältere Urteile zu dem MMORPG World of Tibia sind mir erst kürzlich in die Hände gefallen (Danke an Hendrik Wieduwilt, der auf RechtReal bloggt).
Sie verdienen schon deshalb eine kurze Vorstellung an dieser Stelle, weil zunächst das Amtsgericht Regensburg ein Urteil gefällt hat, wie es schöner nicht sein könnte für Betreiber von Online-Spielen (Urteil vom 27.4.2006, Az. 9 C 3693/06).
In der Sache ging es um den Ausschluss eines Spielers, der Inhaber eines Premium-Accounts war. Das Amtsgericht sah den Ausschluss - der offenbar ohne Vorwarnung erfolgte - als durch das "virtuelle Hausrecht" der Betreiber des Spiels gerechtfertigt an. Das "virtuelle Hausrecht" gelte - und unterliege nicht der AGB-Kontrolle -, da Tibia kostenlos im Internet angeboten werde. Somit könne der Betreiber jederzeit entscheiden, wer teilnehmen dürfe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Spieler einen Premium-Account erworben hatte. Dieser gewähre ihm keinen Zugang zum Spiel, sondern gebe nur zusätzliche Funktionen frei. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz für den Verlust des Accounts bestehe nicht, da der Betreiber von Tibia den Verkauf von Accounts wirksam ausgeschlossen habe.
Das Landgericht Regensburg (Urteil vom 26.9.2006, Az. 2 S 153/06) hatte in der Berufung nur noch über den Schadensersatzanspruch zu entscheiden und konnte es sich leicht machen: Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass er tatsächlich den Account zu diesem Preis hätte verkaufen können. Ob ein Verbot des Verkaufs von Accounts als solches wirksam sei, könne letztlich offen bleiben. Ein Verbot der Weitergabe von Zugangsdaten zu Accounts sei jedenfalls zulässig, schon um die Fairness im Spiel zu wahren. Ohne Weitergabe der Zugangsdaten sei aber auch kein Verkauf des Accounts möglich. Auf die Frage, ob die "Tibia Rules" nun AGB oder eine Ausformung des "virtuellen Hausrechts" sind, kam es daher nicht an. Gerade diese Frage wäre aber interessant gewesen. Das "virtuelle Hausrecht" ist prinzipiell eine interessante Konstruktion, um die Fesseln des AGB-Rechts zu sprengen, die für Online-Spiele und virtuelle Welten deutlich zu eng sind. Allerdings wirft das virtuelle Hausrecht ebenfalls eine ganze Reihe dogmatischer Probleme auf, die noch nicht einmal ansatzweise diskutiert sind. Immerhin besteht die dringende Notwendigkeit, störende Teilnehmer auszuschließen, auch bei kostenpflichtigen Spielen. Die Begründung des AG Regensburg greift für diesen Fall zumindest zu kurz.
Ende des Dornröschenschlafs
Die letzten Wochen war es ziemlich still auf diesem Blog. Nachdem ich nun aber glücklich auch kirchlich verheiratet bin, habe ich endlich wieder Zeit, den Blog zu pflegen. Es geht also wieder weiter mit Einträgen.


