Archiv für: Januar 2009, 06
Neues Wettbewerbsrecht und was es im Spielebereich bedeutet
Das ist mal ein tolles Weihnachtsgeschenk des Gesetzgebers an Abmahnanwälte: am 22. Dezember 2008 wurde ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verabschiedet, am 30. Dezember 2008 trat es bereis in Kraft. Eine Synopse mit den Änderungen gibt es auch schon.
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments in das deutsche Recht. An sich nicht viel Neues also, solle man meinen, da die entsprechenden europarechtlichen Grundlagen auch bisher schon zu beachten waren. Aber erstens schleichen sich bei der Umsetzung immer Änderungen gegenüber den europarechtlichen Vorgaben ein, zweitens gelangen die Vorgaben oft erst mit der Umsetzung in deutsches Recht in den Blick der Richter - und der Abmahnanwälte.
Das Gesetz wird an einigen wichtigen und grundlegenden Stellen neu gefasst, beispielsweise was dessen Anwendungsbereich (kein Wettbewerbshandlung mehr notwendig!) und Dogmatik (Verhältnis zum Sonderrechtsschutz!) angeht. Dies wird Juristen noch eine ganze Weile beschäftigen. Gerade für Spieleanbieter dürften einige der neu eingeführten Pflichten und Verbote relevant sein. Nachfolgend daher eine subjektive Auswahl ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
§ 5a Absatz 2 bis 4 UWG n.F. sollen dem Verbraucherschutz dienen. Nach Absatz 2 dürfen dem Verbraucher keine Informationen vorenthalten werden, die für den Verbraucher unter Berücksichtigung der Umstände einschließlich des Kommunikationsmittels wichtig sind. Absatz 3 enthält eine Liste mit Beispielen solcher Informationen. Diese muss der Unternehmer von sich aus, also ungefragt, angeben. Über den genauen Anwendungsbereich wird man sich streiten - zumindest da, wo unmittelbar ein Vertrag abgeschlossen werden kann, müssen sie angegeben werden (also beispielsweise auf Bestell-Websites), aber wohl nicht in jeder einfachen Werbung.
Beispiele für solche besonders wichtigen Informationen sind: Merkmale der Ware/Dienstleistung (Nr. 1), Identität und Anschrift des Unternehmers (Nr. 2), Endpreis oder Art der Preisberechnung (Nr. 3), Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen (Nr. 4), Bestehen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts (Nr. 5).
Die folgenden Handlungen sind nun immer unzulässig:
Nintendo verschärft Kampf gegen Raubkopien
Die sog. Backup-Devices, die es erlauben, Nintendo DS-Software zu kopieren, sind Nintendo schon lange ein Dorn im Auge. In den letzten Wochen wurde der Kampf offenbar verschärft, beispielsweise hat ndstt.de den Verkauf dieser Geräte kürzlich eingestellt. In einigen Online-Shops sind sie nach wie vor erhältlich. Juristisch ist die Frage, ob die Nintendo-Module im Sinne des Urheberrechte technisch gegen Vervielfältigung geschützt sind, durchaus interessant.
Worlds.com gegen NCsoft oder: bedeuten Patente das Ende von MMORPGs und virtuellen Welten?
Kein schönes Weihnachtsgeschenk: An Heiligabend hat nach Medienberichten das Unternehmen Worlds.com gegen den MMORPG-Entwickler NCsoft Patentverletzungsklage eingereicht. Äußerungen von Worlds.com-Vertretern lassen darauf schließen, dass weitere Verfahren folgen werden.
Auf der eigenen Webseite beschreibt Worlds.com das fragliche Patent wie folgt:
Worlds has been granted U.S patent 6,219,045 for multi-server technology for 3D applications, which is Worlds’ core technology. The description of the patent is as follows:
“The present invention provides a highly scalable architecture for a three dimensional, multi-user, interactive virtual world system. In a preferred embodiment a plurality of users interact in the three-dimensional, computer-generated graphical space where each user executes a client process to view a virtual world from the perspective of that user. The virtual world shows Avatars representing the other users who are neighbors of the user viewing the virtual world. In order that the view can be updated to reflect the motion of the remote user's Avatar, motion information is transmitted to a central server process that provides position updates to client processes for neighbors of the user at that client process. The client process also users an environment database to determine which background objects to render as well as to limit the number of displayable Avatars to a maximum number of Avatars displayable by that client.”
Diese Beschreibung trifft auf viele MMORPGs zu. Eine Patentverletzung liegt allerdings nur vor, wenn die patentierte Erfindung benutzt wird. Das heißt: Es bleibt durchaus zulässig, durch andere Technologien dieselben Funktionen zu erreichen.
2009
Wir schreiben das Jahr 2009. In dem die Wirtschaft untergehen wir. Trotzdem lief es bei mir im Büro schon wieder sehr munter an. Immerhin besteht nach einem mehr als hektischen Jahresendspurt die Hoffnung, dass ich meinen einzigen guten Vorsatz für das neue Jahr vewirklichen kann: wieder regelmäßig Blogeinträge posten. Gleich zum Start kommen auch einige, denn in den letzten Tagen gab's berichtenswertes.


