Archiv für: Mai 2009
Aus dem Leben eines Spieleanwaltes...
... hat vergangenen Samstag die Frankfurter Allegemeine Zeitung berichtet. Jetzt ist der Artikel auch online verfügbar.
Accountinhaber haftet für seine Freunde (und Feinde)
Typisches Problem bei Online-Spielen: Wenn mit dem Acclount Schindluder getrieben wird, will's der Accountinhaber nicht gewesen sein. Unter anderem deshalb sehen viele AGBs bei Online-Spielen vor, dass der Accountinhaber für Handlungen Dritter verantwortlich, die seinen Account nutzen. Inwieweit dies zulässig ist, war bihser umstritten. Weitgehend Klärung bringt wieder einmal eine BGH-Entscheidung zu eBay. Danach ist der Accountinhaber zumindest dann verantwortlich, wenn er die Zugangsdaten nicht sicher genug verwahrt.
Widerrufsrecht und kein Ende...
Die Beschäftigung mit dem Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen (also auch über das Internet geschlossenen Verträgen) kann fast zum Vollzeitjob ausarten, vor allem im Bereich Widerrufsbelehrungen wird es nie langweilig (siehe dazu auch meinen bereits etwas älteren und leicht angenervten Post).
Vergangenen Freitag hat der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, das nicht nur Verbraucher besser vor "Cold Calling" schützt, sondern auch das Widerrufsrecht wieder einmal ändert. § 312 d BGB bekommt damit folgende neue Fassung:
„(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.”
Alle Anbieter von Spielen sind betroffen, soweit diese online bestellt werden. Besonders spürbar werden die Auswirkungen für Online-Spiele und downloadbare Spiele sein, da diese bisher davon ausgehen konnten, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn das Spiel downgeloaded ist oder wenn sie sich eingeloggt haben. Dies ist künftig nicht mehr der Fall, sofern der Kunde noch nicht vollständig bezahlt hat. Damit müssen die Widerrufsbelehrungen wieder einmal geändert werden. Die erst vor einem guten Jahr verabschiedete Muster-Widerrufsbelehrung ist also nicht mehr ausreichend. Die Frage, ob es sinnvoll ist, in dieser Taktung Neuregelungen in die Welt zu setzen, die am Ende kein Verbraucher mehr versteht, verkneife ich mir.
Ein weiterer Hinweis zum Thema: dank einigen Gerichtsentscheidungen ist fraglich geworden, inwieweit es ausreicht, wenn die Widerrufsbelehrung online zur Verfügung gestellt wird. Einige Gerichte fordern, dass diese dem Verbraucher zumindest in Textform zugegangen sein muss. Eine schöne Aufstellung der Problematik finet sich hier, wobei die am Freitag beschlossenen Änderungen in Bezug auf das Erlöschen des Widerrufsrechts dort (Stand 19. Mai 2009, 13 Uhr) noch nicht eingearbeitet sind.
Amen.


