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Half Life 2 Entscheidung: Weiterverkaufsverbot zulässig - Konsequenzen für andere AGB-Regelungen?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Half Life 2 liegt nun im Volltext vor. Sie hat weitreichende Bedeutung für jegliche Art von Software - die Ausführungen betreffen direkt zwar nur das streitgegenständliche Weiterverkaufsverbot, indirekt aber beispielsweise auch Goldselling...
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Bei dem Fall ging es darum, dass die Spieler Half Life 2 nur spielen können, wenn sie sich für Steam registrieren und ein "Steam Subscriber Agreement" (SSA) abschließen. In diesem SSA ist es den Käufern u.a. verboten, ihr Benutzerkonto "zu verkaufen, für dessen Nutzung Geld zu verlangen oder es anderweitig weiterzugeben". Dagegen hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. geklagt. Sie ging - grob gesagt - davon aus, dass der Käufer eines Spiels auch die Möglichkeit haben muss, dieses weiterzuverkaufen. Tatsächlich besagt der urheberrechtiche Grundsatz der Erschöpfung, dass der Inhaber des Urheberrechts zwar verbieten kann, dass sein Werk ohne seine Zustimmung vervielfältigt wird, aber wenn ein mit seiner Zustimmung vervielfältigtes Werk einmal in Verkehr gebracht wurde, kann er sich nicht mehr auf sein Urheberrecht berufen (§§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 S. 3 UrhG). Deshalb setzt Half Life 2 Publisher Valve beim Verkaufsverbot auch nicht urheberrechtlich an, sondern hat ein entsprechendes Verbot in das SSA aufgenommen, d.h. in einen Vertrag mit dem Nutzer. Die Verbraucherzentrale meinte, dies verstoße gegen den Grundgedanken des Gesetzes, d.h. den Erschöpfungsgrundsatz, und würde das Erreichen des Vertragszwecks (Kauf eines Spiels) gefährden.
Der BGH ist der Auffassung, dass es durchaus zulässig ist, per AGB den Weiterverkauf zu verbieten. Grob gesagt läuft die Argumentation darauf hinaus, dass der Vertrag über den Zugang zu Steam (das SSA) nichts mit dem Kaufvertrag zu tun hat. Das ist sehr formal gedacht, Spielehersteller wird es freuen. Bisher war es nämlich nicht klar, ob denn die Nutzungsmöglichkeiten eines gekauften Spiels ohne weiteres vom Abschluss eines (nachgelagerten) Nutzungsvertrages abhängig gemacht werden kann. Der BGH lässt dies offenbar grundsätzlich zu, so dass sich beispielsweise auch Anbieter von Kauf-MMOGs freuen dürfen. Viele von diesen verbieten beispielsweise die Nutzung von Cheats und den Verkauf von Items oder Ingame-Währung gegen echtes Geld (sog. Goldselling) in ihren AGB. Hier war bisher umstritten, ob das bei Kaufspielen so einfach geht, weil ja auch in diesem Fall der Nutzungsvertrag über den Zugang zur Online-Welt erst nach dem Kauf geschlossen wird.
Der BGH sagt im Half Life 2 Fall zudem "Zweck des zwischen dem Anmelder des Benutzerkontos [= dem Spieler] und der Beklagten [= Valve] begründeten Vertragsverhältnisses ist es nicht (...), irgendeiner Person die Teilnahme an dem Spiel zu ermöglichen; vielmehr solen die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis allein zwischen den Vertragsparteien begründet werden." Dies erkennt der Senat sogar bei der kostenlosen Steam-Mitgliedschaft an. Erst recht müssen dann diese Erwägungen bei Abospielen gelten.
Eine interessante Frage hat der BGH dann aber doch offen gelassen: Ob nämlich der auf der Verpackungsrückseite angebrachte Hinweis darauf, dass sich die Käufer für Steam registrieren und das SSA akzeptieren müssen, ausreicht, damit das SSA tatsächlich gilt (d.h. nach AGB-Recht wirksam einbezogen wird). Konkret: Ob der Link zur Webseite ausreicht, damit der Käufer "zumutbar" vom SSA Kenntnis erlangen kann. Anders gewendet: Der BGH sagt nur, dass das geprüfte Weitergabeverbot wirksam sein kann - ob es gegenüber den Käufern tatsächlich wirksam ist, bleibt offen. Ansonsten wäre es wohl doch zu viel der Klarheit auf einmal gewesen...
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