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Pflichtangaben für Apps
Angebote, die (auch) auf iPhone und iPad abrufbar sind, müssen so programmiert sein, dass auch dort alle Pflichtangaben - insbesondere Anbieterkennzeichnung (Impressum), Widerrufsrecht und Preisangaben - abrufbar sind, hat das OLG Hamm mit Urteil vom 20.5.2010 entschieden. Ob der Anbieter das wusste, spielt keine Rolle. Konsequenz: Wer eine Webseite betreibt, ist praktisch gezwungen, sie für iPhone und iPad zu optimieren. Etwas weiter gedacht gilt das für alle mobilen Endgeräte. Anbieter von Webseiten können also bald ein kleines Technikmuseum eröffnen.
Hier geht es zu dem Urteil.
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