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Kostenfallen im Internet: Von Kunden- und Wählerbetrug
Verträge, das lernt der angehende Jurastudent im ersten Semester, kommen nur dann wirksam zustande, wenn zwei "auf den Vertragsschluss gerichtete, sich deckende Willenserklärungen" vorliegen. Die Parteien müssen sich auf die wesentlichen Inhalte des Vertrages einigen, zu denen jedenfalls der Preis gehört.
Die Bundesregierung meint nun, dass die Willenserklärung eines Verbrauchers künftig die Form eines Buttons haben muss. Das ist nicht intelligenter, als es klingt.
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Anlass sind sog. "Kostenfallen" im Internet, vor denen das Justizministerium künftig besser schützen will; dazu liegt nun ein Referentenentwurf vor. Dieser basiert auf einer europarechtlichen Verpflichtung, diese geht wiederum maßgeblich auf das Betreiben der Bundesregierung zurück. Geschätze Kosten: 38,7 bis 48,3 Millionen Euro. Zahl der durch die Änderung betroffenen Unternehmen: 193.300.
Leider ist die Buttonlösung eine genauso große Irreführung wie die Kostenfallen, denen sie Einhalt gebieten soll.
In der Tat gibt es im Internet eine Reihe von zwielichtigen Anbietern, die Verbraucher über die entstenenden Kosten täuschen. Das ist, so hat es das OLG Frankfurt am Main bereits mit Beschluss vom 17.12.2010 entschieden, Betrug. Ein wirksamer Vertrag liegt in solchen Fällen sowieso nicht vor, eben weil es an übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt.
Man würde also meinen, dass bereits zwei der ältesten Gesetze unseres Landes ganz gut dafür geeignet sind, das Phänomen in den Griff zu bekommen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Betreiber einer Kostenfalle keine Zahlung verlangen, und nach dem Strafgesetzbuch drohen ihm sogar Gefängnis.
Noch konkreter werden die Verpflichtungen zu klaren Preisen in der Preisangabenverordnung festgeschrieben; dort heißt es in § 1:
"Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise)."
Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld geahndet werden.
Damit nicht genug: Auch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbietet irreführende Werbung, damit Kostenfallen. Es ist schon deswegen ein probates Mittel, weil sich auch Wettbewerber, Wettbewerbszentralen und Verbraucherschützer darauf berufen können - und abmahnen, einstweilige Verfügungen oder Gerichtsurteile erwirken können. In der Folge muss der Übeltäter die Abmahn- und Gerichtskosten zahlen, kann zu Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz verurteilt werden, zudem besteht die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung. Leider scheinen die Verbraucherzentralen aber gerade bei den wirklich zwielichtigen Anbietern Beißhemmungen zu haben.
Das alles hat nicht dazu geführt, dass Kostenfallen verschwunden wären. Deshalb legt die Bundesregiserung nun den Entwurf eines weiteren Gesetzes vor - wer mitgezählt hat, dem ist aufgefallen: es gibt bereits vier Regelungswerke, die das Thema recht genau regeln - der nun einen "hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis" fordert und dass der Bestellvorgang "so zu gestalten ist, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er bestätigt hat, den Hinweis ... zur Kenntnis genommen zu haben".
Man würde sich wünschen, dass Politiker einen Gesetzesentwurf erst dann verabschieden dürfen, wenn sie die bestehende Rechtslage zur Kenntnis genommen haben.
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