Kategorie: AGBs (EULAs)
Half Life 2 Entscheidung: Weiterverkaufsverbot zulässig - Konsequenzen für andere AGB-Regelungen?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Half Life 2 liegt nun im Volltext vor. Sie hat weitreichende Bedeutung für jegliche Art von Software - die Ausführungen betreffen direkt zwar nur das streitgegenständliche Weiterverkaufsverbot, indirekt aber beispielsweise auch Goldselling...
Widerrufsrecht und kein Ende...
Die Beschäftigung mit dem Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen (also auch über das Internet geschlossenen Verträgen) kann fast zum Vollzeitjob ausarten, vor allem im Bereich Widerrufsbelehrungen wird es nie langweilig (siehe dazu auch meinen bereits etwas älteren und leicht angenervten Post).
Vergangenen Freitag hat der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, das nicht nur Verbraucher besser vor "Cold Calling" schützt, sondern auch das Widerrufsrecht wieder einmal ändert. § 312 d BGB bekommt damit folgende neue Fassung:
„(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.”
Alle Anbieter von Spielen sind betroffen, soweit diese online bestellt werden. Besonders spürbar werden die Auswirkungen für Online-Spiele und downloadbare Spiele sein, da diese bisher davon ausgehen konnten, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn das Spiel downgeloaded ist oder wenn sie sich eingeloggt haben. Dies ist künftig nicht mehr der Fall, sofern der Kunde noch nicht vollständig bezahlt hat. Damit müssen die Widerrufsbelehrungen wieder einmal geändert werden. Die erst vor einem guten Jahr verabschiedete Muster-Widerrufsbelehrung ist also nicht mehr ausreichend. Die Frage, ob es sinnvoll ist, in dieser Taktung Neuregelungen in die Welt zu setzen, die am Ende kein Verbraucher mehr versteht, verkneife ich mir.
Ein weiterer Hinweis zum Thema: dank einigen Gerichtsentscheidungen ist fraglich geworden, inwieweit es ausreicht, wenn die Widerrufsbelehrung online zur Verfügung gestellt wird. Einige Gerichte fordern, dass diese dem Verbraucher zumindest in Textform zugegangen sein muss. Eine schöne Aufstellung der Problematik finet sich hier, wobei die am Freitag beschlossenen Änderungen in Bezug auf das Erlöschen des Widerrufsrechts dort (Stand 19. Mai 2009, 13 Uhr) noch nicht eingearbeitet sind.
Amen.
World of Warcraft: Bots verletzen Urheberrecht
RechtReal war wieder mal schneller und hat eine schöne Darstellung des Gerichtsverfahrens, in dem Blizzard gegen MDY Industries gewonnen hat. Die Cheatbots, so hat das Gericht befunden, stellen eine Verletzung des Urheberrechts von Blizzard dar. Zu den Einzehleiten der Argumentation des Gerichts habe ich gegenüber RechtReal nichts hinzuzufügen.
Ein paar Gedanken ist das Verfahren aber nach deutschem Recht schon wert. Das Laden in den Arbeitsspeicher ist nach deutschem Recht eine Vervielfältigungshandlung (so zumindest die herrschende Meinung), aber - natürlich - von Blizzard gestattet. Dass der Verstoß gegen die EULAs dann plötzlich zu einer Urheberrechtsverletzung werden soll, würde mir - ausgehend vom deutschem Recht - aber nicht einleuchten. Da könnte höchstens ein Verstoß gegen die EULAs vorliegen. Urheberrechtlich scheint mir aber eine andere Überlegung interessant zu sein: Die Bearbeitung eines Computerprogrammes ist nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig (§ 69 c Nr. 2 UrhG). Darunter fallen auch Programmänderungen. Sie werden nicht dadurch zulässig, dass der Nutzer ein Vervielfältigungsrecht hat. Aber: der Bundesgerichtshof hat vor ein paar Jahren entschieden, dass "kleine" Änderungen eine Vervielfältigung nicht zu einer Umarbeitung machen. Unter diesen Gesichtspunkten wäre also der Cheatbot-Fall auch nach deutschem Recht spannend.
Weiter darf man sich fragen, welche Konsequenzen der Fall sonst noch nach sich zieht. Das Verbot von Cheatbots wird die meisten Nutzer von World of Warcraft freuen - aber Zusatzprogramme, die sich in andere Programme einklinken oder Funktionen draufsatteln, gibt's natürlich zuhauf. Mit der Argumentation, die im Falle der Cheatbots angewandt wurde, liesse sich hier allerhand verbieten.
Tibia, virtuelles Hausrecht und der verkauf von Accounts
Zwei ältere Urteile zu dem MMORPG World of Tibia sind mir erst kürzlich in die Hände gefallen (Danke an Hendrik Wieduwilt, der auf RechtReal bloggt).
Sie verdienen schon deshalb eine kurze Vorstellung an dieser Stelle, weil zunächst das Amtsgericht Regensburg ein Urteil gefällt hat, wie es schöner nicht sein könnte für Betreiber von Online-Spielen (Urteil vom 27.4.2006, Az. 9 C 3693/06).
In der Sache ging es um den Ausschluss eines Spielers, der Inhaber eines Premium-Accounts war. Das Amtsgericht sah den Ausschluss - der offenbar ohne Vorwarnung erfolgte - als durch das "virtuelle Hausrecht" der Betreiber des Spiels gerechtfertigt an. Das "virtuelle Hausrecht" gelte - und unterliege nicht der AGB-Kontrolle -, da Tibia kostenlos im Internet angeboten werde. Somit könne der Betreiber jederzeit entscheiden, wer teilnehmen dürfe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Spieler einen Premium-Account erworben hatte. Dieser gewähre ihm keinen Zugang zum Spiel, sondern gebe nur zusätzliche Funktionen frei. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz für den Verlust des Accounts bestehe nicht, da der Betreiber von Tibia den Verkauf von Accounts wirksam ausgeschlossen habe.
Das Landgericht Regensburg (Urteil vom 26.9.2006, Az. 2 S 153/06) hatte in der Berufung nur noch über den Schadensersatzanspruch zu entscheiden und konnte es sich leicht machen: Der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass er tatsächlich den Account zu diesem Preis hätte verkaufen können. Ob ein Verbot des Verkaufs von Accounts als solches wirksam sei, könne letztlich offen bleiben. Ein Verbot der Weitergabe von Zugangsdaten zu Accounts sei jedenfalls zulässig, schon um die Fairness im Spiel zu wahren. Ohne Weitergabe der Zugangsdaten sei aber auch kein Verkauf des Accounts möglich. Auf die Frage, ob die "Tibia Rules" nun AGB oder eine Ausformung des "virtuellen Hausrechts" sind, kam es daher nicht an. Gerade diese Frage wäre aber interessant gewesen. Das "virtuelle Hausrecht" ist prinzipiell eine interessante Konstruktion, um die Fesseln des AGB-Rechts zu sprengen, die für Online-Spiele und virtuelle Welten deutlich zu eng sind. Allerdings wirft das virtuelle Hausrecht ebenfalls eine ganze Reihe dogmatischer Probleme auf, die noch nicht einmal ansatzweise diskutiert sind. Immerhin besteht die dringende Notwendigkeit, störende Teilnehmer auszuschließen, auch bei kostenpflichtigen Spielen. Die Begründung des AG Regensburg greift für diesen Fall zumindest zu kurz.
World of Warcraft: Klage wegen Bots
World of Warcraft-Betreiber Blizzard sind bekannt für ihre harte Haltung gegen den Verkauf virtueller Items. Spieler, die dabei ertappt werden, wirft Blizzard kurzerhand raus. Die Betreiber von Handelsplattformen für solche Güter wurden dagegen kaum einmal angegriffen. Jetzt läuft aber eine Klage gegen den Anbieter eines Bots, der automatisch Aktionen innerhalb des Spiels ausführt. Blizzard-Muttergesellschaft Vivendi hat Klage eingereicht und macht eine Verletzung von Urheberrecht geltend.Diese Begründung ist für viele Außenstehende sicher überraschend - zeigt aber auch, dass sich Blizzard offenbar selbst in Bezug auf die EULAs nicht sicher ist, denn die Klage hierauf zu stützen wäre sicher naheliegender und mit weniger dogmatischem Aufwand verbunden gewesen.
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