Kategorie: Jugendschutz
Änderungen beim Jugendschutz
Momentan wird eine Änderung des für Online-Spiele relevanten Jugendmedienschutz-Staatsvertrages diskutiert. Der aktuelle Arbeitsentwurf (Stand 7.12.2009) ist jetzt auch offiziell verfügbar. Eine etwas übersichtlichere Darstellung der alten und aktuell als neu diskutierten Fassung bietet unsere Synopse. Stellungnahmen verschiedener Verbände - u.a. des Publisherverbandes BIU und des Entwicklerverbandes G.A.M.E. sowie der USK - gibt es hier.
Bei der Anhörung in der letzten Woche wurde der Entwurf sehr kontrovers diskutiert. Einige Gedanken zum Thema in Kürze hier.
Gewaltspiele: Immer feste druff
Von Verschärfungen des Jugendschutzes kann die Politik scheinbar nicht genug bekommen. Vergangenen Donnerstag hat der Bundestag die Regierungsvorlage abgenickt.
Änderung Nummer 1: Das USK-Logo muss jetzt auf der Packung mindestens 1200 Quadratmilimeter groß sein, auf dem Datenträger mindestens 250 Quadratmilimeter. Ob man eine so detailierte Regelung nun wirklich ins Gesetz aufnehmen musste, naja. An sich gibt es für sowas ja Rechtsverordnungen, und wenn man einfach nur "gut sichtbar" ins Gesetz geschrieben hätte, wäre das wahrscheinlich auch kein großer Verlust gewesen. Aber immerhin wird durch diese Änderung kein großer Schaden angerichtet.
Ganz anders Änderung Nummer 2: Als indiziert gelten künftig - ohne dass es eines Indizierungsverfahrens bedarf - Medien die, besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die diese beherrschen (Erweiterung von § 15 JuSchG). Zudem wird der Bundesprüfstelle ins Stammbuch geschrieben, dass künftig auch Medien zu indizieren sind, in denen Gewalthandlungen wie Mord und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden ebenso wie solche, in denen Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird (Erweiterung von § 18 JuSchG).
Die Gestzesbegründung nimmt ausdrücklich Bezug auf die "tragischen Ereignisse in Emsdetten". Die Änderung an § 18 JuSchG soll eine Präzisierung sein.
Aha.
Wenn man die neuen Indizierungskriterien ernst nimmt, müssten künftig auch ein Großteil der Strategiespiele (Metzelszenen) und Shooter (Selbstjustiz) indizierungswürdig sein. Das kann wohl nicht Sinn der Sache sein, und zu hoffen bleibt, dass die Praxis hier vernünftig ist. Ein "Präzisierung" hätte man sich jedenfalls anders vorgestellt.
Wenn es um die als automatisch indiziert geltenden Spiele ansieht, wird es aber noch schlimmer, insbesondere weil hier eine große Rechtsunsicherheit eintreten wird. Was soll man sich denn unter "besonders realistisch" vorstellen? Soll etwa die grafische Auflösung eine Rolle spielen? Kommt es nun darauf an, ob Todesanimationen mit Motion Capuring realisiert werden?
Man ist geneigt, zu fragen, ob nicht klare, verständliche und realistische Gesetze dem Jugendschutz eher dienen würde als selbstzweckhafte Verschärfungen. Mit der aktuellen Gesetzgebung besteht die Gefahr, dass sich Deutschland von der internationalen Entwicklung abkoppelt. Während bisher die strengen deutschen Gesetze bei vielen internationalen Publishern mit berücksichtigt wurden, besteht die Gefahr, dass nun ein Punkt erreicht wird, wo dies einfach keinen Sinn mehr macht. Das wäre auch aus Sicht des Jugendschutzes kontraproduktiv.
Neues vom Jugendschutz
In den letzten Tagen gab's eine Menge News - von einer möglichen USK-Pflicht für reine Online-Games, über eine Ausweitung des PEGI-Systems bis hin zu einem Totalverbot gewaltbeherrschter Spiele wurde fast alles diskutiert und manches beschlossen. Eine kleine Übersicht stelle ich in den nächsten Tagen zusammen.
Kinder sind auch schwierig
Werbebeschränkungen und der amerikanische Children Online Privacy Protection Act (COPPA) engen den Spielraum von Anbietern ein.
Anlässlich der Virtual Worlds 2008-Konferenz in New York habe ich einen kurzen Beitrag auf heise online über virtuelle Welten für Kinder und damit zusammenhängende (Rechts-) Fragen verfasst. Schwerpunkte des Beitrags sind die Zulässigkeit von Werbung, die sich an Kinder richtet, und der amerikanische COPPA, der die Privatsphäre von Kindern schützen soll. Bei einem Verstoß drohen saftige Strafen.
Kleines Detail am Rande: der COPPA ist zu beachten von allen Internetangeboten, die sich an Kinder richten. Deshalb bekam im Dezember das Spielemagazin Gamesradar Ärger: Weil es über einige Disney-Spiele berichtet hat, wurde es als an Kinder gerichtetes Online-Angebot angesehen. In Texas wurde ein Verfahren eingeleitet.


