Kategorie: Urheberrecht
Half Life 2 Entscheidung: Weiterverkaufsverbot zulässig - Konsequenzen für andere AGB-Regelungen?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Half Life 2 liegt nun im Volltext vor. Sie hat weitreichende Bedeutung für jegliche Art von Software - die Ausführungen betreffen direkt zwar nur das streitgegenständliche Weiterverkaufsverbot, indirekt aber beispielsweise auch Goldselling...
Accountinhaber haftet für seine Freunde (und Feinde)
Typisches Problem bei Online-Spielen: Wenn mit dem Acclount Schindluder getrieben wird, will's der Accountinhaber nicht gewesen sein. Unter anderem deshalb sehen viele AGBs bei Online-Spielen vor, dass der Accountinhaber für Handlungen Dritter verantwortlich, die seinen Account nutzen. Inwieweit dies zulässig ist, war bihser umstritten. Weitgehend Klärung bringt wieder einmal eine BGH-Entscheidung zu eBay. Danach ist der Accountinhaber zumindest dann verantwortlich, wenn er die Zugangsdaten nicht sicher genug verwahrt.
Nintendo verschärft Kampf gegen Raubkopien
Die sog. Backup-Devices, die es erlauben, Nintendo DS-Software zu kopieren, sind Nintendo schon lange ein Dorn im Auge. In den letzten Wochen wurde der Kampf offenbar verschärft, beispielsweise hat ndstt.de den Verkauf dieser Geräte kürzlich eingestellt. In einigen Online-Shops sind sie nach wie vor erhältlich. Juristisch ist die Frage, ob die Nintendo-Module im Sinne des Urheberrechte technisch gegen Vervielfältigung geschützt sind, durchaus interessant.
World of Warcraft: Bots verletzen Urheberrecht
RechtReal war wieder mal schneller und hat eine schöne Darstellung des Gerichtsverfahrens, in dem Blizzard gegen MDY Industries gewonnen hat. Die Cheatbots, so hat das Gericht befunden, stellen eine Verletzung des Urheberrechts von Blizzard dar. Zu den Einzehleiten der Argumentation des Gerichts habe ich gegenüber RechtReal nichts hinzuzufügen.
Ein paar Gedanken ist das Verfahren aber nach deutschem Recht schon wert. Das Laden in den Arbeitsspeicher ist nach deutschem Recht eine Vervielfältigungshandlung (so zumindest die herrschende Meinung), aber - natürlich - von Blizzard gestattet. Dass der Verstoß gegen die EULAs dann plötzlich zu einer Urheberrechtsverletzung werden soll, würde mir - ausgehend vom deutschem Recht - aber nicht einleuchten. Da könnte höchstens ein Verstoß gegen die EULAs vorliegen. Urheberrechtlich scheint mir aber eine andere Überlegung interessant zu sein: Die Bearbeitung eines Computerprogrammes ist nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig (§ 69 c Nr. 2 UrhG). Darunter fallen auch Programmänderungen. Sie werden nicht dadurch zulässig, dass der Nutzer ein Vervielfältigungsrecht hat. Aber: der Bundesgerichtshof hat vor ein paar Jahren entschieden, dass "kleine" Änderungen eine Vervielfältigung nicht zu einer Umarbeitung machen. Unter diesen Gesichtspunkten wäre also der Cheatbot-Fall auch nach deutschem Recht spannend.
Weiter darf man sich fragen, welche Konsequenzen der Fall sonst noch nach sich zieht. Das Verbot von Cheatbots wird die meisten Nutzer von World of Warcraft freuen - aber Zusatzprogramme, die sich in andere Programme einklinken oder Funktionen draufsatteln, gibt's natürlich zuhauf. Mit der Argumentation, die im Falle der Cheatbots angewandt wurde, liesse sich hier allerhand verbieten.
"M'r losse de Dom in Kölle" - das LG Köln über den Nachbau des Kölner Doms in Second Life
Viva Colonia: Dass ausgerechnet das LG Köln über eine einstweilige Verfügung den Kölner Dom in Second Life betreffend zu entscheiden hatte, passt ja prima. Die Entscheidung ist nicht ganz so spaßig, sondern eher etwas sperrig und führt in die Untiefen des Urheberrechts - zeigt aber auch, wo sich bei Online-Spielen und virtuellen Welten Rechtsfragen auftun können.
Die Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte von der Dombauverwaltung bzw. dem Dombauarchiv die Genehmigung zur Reproduktion einiger Fotografien des Kölner Doms in Second Life erhalten. Im Zuge des Projektes kam es zum Zerwürfnis zwischen den Parteien, das ziemliche Wellen bis zur Domverwaltung schlug. In der Folge waren beide Parteien der Meinung, Inhaber der Urheberrechte am virtuellen Kölner Dom zu sein.
Für die vom LG Köln getroffene Entscheidung kam es darauf an, ob der Antragstellerin Urheberrechte zustehen. Sie war der Ansicht, die von ihrer Geschäftsführerin geschaffenen Teile des virtuellen Kölner Doms - Elemente der Fenster und Bodenmosaike - seien urheberrechtlich schutzfähig. Durch die Wahl von Schattierungen und Helligkeiten und die Farbwahl habe diese eine unabhängig vom realen Dom bestehende Atmosphäre geschaffen, wodurch die majestätische Baukunst unterstrichen worden sei. Auch seien durch die Neuschaffung Blickwinkel ermöglicht worden, die vorher und auch in Realität nicht bestanden hätten und bestünden.
Das Gericht würdigte ausführlich die Frage, ob die von der Antragstellerin unstreitig geschaffenen Texturen urheberrchtlich schutzfähige Werke seien und verneinte die Frage im Ergebnis. Die Texturen seien im Wesentlichen den Fotos des Doms nachgebildet. Die Nachbearbeitungen reichten nicht aus, um eine Schutzfähigkeit zu begründen. (Es folgen lange Ausführungen zur Einordnung in die Werkkategorien des Urheberrechts, die jedoch eher für Juristen interessant sein dürften.)
Vertragliche Ansprüche wurden vom Gericht nicht geprüft, da die Parteien dazu nicht vorgetragen hatten.
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