Kategorie: Background
Kann man Avatare beleidigen?
Ein kürzlich erschienener juristischer Fachaufsatz zu virtuellen Welten versucht, auf wenigen Seiten einen Querschnitt über deren Rechtsfragen zu geben (klickermann, MMR 2007, S. 766 ff.). Mit erörtert wird auch die immer wieder auftretende Frage der Beledigungen in virtuellen Welten. Ich hatte die Sache bisher immer für ganz einfach gehalten. Charaktere in MMORPGs und Avatare in virtuellen Welten kann man sicher nicht beleidigen, es handlt sich schließlich - despektierlich gesagt - um Pixelhaufen. Wenn sich die herabsetzende Äußerung aber nicht auf den Avatar oder Charakter bezieht, sondern auf den dahinter stehenden Nutzer, liegt selbstverständlich eine Beleidigung vor. Was gemeint ist, muss sich durch Auslegung ergeben. Meist wird der User gemeint sein; wenn beispielsweise jemand als "Betrüger" oder "Dieb" bezeichnet wird, ist dies sicher in den meisten Fällen auf den Nutzer gemünzt und wird meist eine Beleidigung sein. Anderes könnte vielleicht bei sehr stark RPG-orientierten Servern gelten, wenn der angesprochene Charakter explizit einen Gauner verkörpert.
Der Kollege in dem oben zitierten Aufsatz schreibt dazu nun: "Ob Avatare in „Second Life“ Persönlichkeitsrechte (z.B. Namensrecht, Recht am eigenen Bild) i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB genießen, lässt sich dahingehend beantworten, dass der Schutz grundsätzlich nur natürlichen Personen zusteht, nicht aber virtuellen Figuren. Geschützt ist das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie die Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit. Damit sind solche Figuren auch nicht beleidigungsfähig. Anders ist zu beurteilen, wenn sich die Spieler in Onlinespielen beleidigen." Wenn mit dieser Aussage gemeint sein soll, dass ein genereller Unterschied zwischen Avataren in Second Life und Charakteren in MMORPGs besteht, ist das für mich zumindest nicht nachvollziehbar. Man kann sich höchstens die Frage stellen, ob bei Avataren das RPG-Element generell stärker ausgeprägt ist. Auch das halte ich aber für zweifelhaft.
Meinungsäußerungsfreiheit und das LG Hamburg
Eigentlich betrifft das Urteil die Pressefreitheit, nicht Games. Aber erstens ist es ein Tiefschlag für die Pressefreiheit, und zweitens gibt es doch ein paar Berührungspunkte mit Games.
Nach einem Bericht auf Spiegel Online hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass eine Zeitschrift haftet, wenn in einem Interview von dem Interviewpartner falsche Aussagen gemacht werden. Um sicher zu sein, müsste also jede Zeitung alles nachprüfen, was ein Interviewpartner sagt. Das ist vor allem für gedruckte Medien (aber auch für DVDs mit Interviews) eine Katastrophe, da ein Rückruf teuer ist - online könnte man Falschaussagen ja kaum korrigieren. Durch die Entscheidung wird der Sinn eines Interviews - die Zeitung nimmt sich zurück und lässt den Interviewpartner zu Wort kommen - fast schon pervertiert. Die direkten Konsequenzen für die Computerspielepresse werden nicht allzu groß sein, denn dort sind die Interviews meist durch die PR-Abteilungen der Publisher schon gestreamlined. Aber man fragt sich natürlich, was die Konsequenzen für Forenbeiträge oder gar Chat sein mögen. Immerhin war es auch das Landgericht Hamburg, das entschieden hat, dass Heise Online verantwortlich ist für Rechtsverletzungen in seinen Diskussionsforen, der Betreiber einer Webseite für Links auf seiner Seite haftet und der Anbieter eines Zugangs zum Usenet dafür, dass im Usenet rechtswidrige Inhalte zu finden sind. (Nur das Gericht selbst haftet nicht für den Schaden, den es mit solchen Urteilen anrichtet.)
Recht kennt keine Landesgrenzen, Anwälte schon
"Als Kaufmann nervt mich immer, dass ich ohne US-Anwalt nicht mal den einfachsten Distributionsvertrag machen sollte" schrieb mir ein Leser dieses Blogs und regte an, verstärkt Fragen des Common Law zu behandeln. Auf Entwicklungen in den USA habe ich bisher ein paar mal kurz hingewiesen (Klage wegen Bots in World of Warcraft, Bericht von der Virtual Law Conference in New York, Schutz der Privatsphäre von Kindern), aber tatsächlich liegt der Schwerpunkt bisher auf Entwicklungen in Deutschland und Europa.
Warum?
Zum einen, weil es in Amerika bereits einige hervorragende Blogs gibt (die ich in loser Folge vorstellen werde).
Zum anderen, weil man sich als europäischer Anwalt nicht nur schwer tut, im amerikanischen Recht zu beraten, sondern sich dabei auch auf ganz dünnes Eis begibt - sollte man einen Fehler machen (und das lässt sich kaum vermeiden), weist einen die Berufshaftpflichtversicherung dezent darauf hin, dass man ja nur deutscher Anwalr sei und daher im amerikanischen Recht gar nicht beraten dürfe.
Natürlich kann man bei der Beratung ein Auge zudrücken und dem Mandanten sagen, dass die nun folgende Beratung unter Ausschluss jeglicher Haftung erfolgt. Wenn nicht viel auf dem Spiel steht, kann man sich das schon überlegen, denn schließlich hat man nach einigen Jahren Berufserfahrung schon eine Ahnung, was in den einzelnen Rechtssystemen unterschiedlich läuft.
Wenn es um wichtige Fragen geht, wird das Eis aber dünn. Leider ist es nämlich so, dass man in der deutschen Juristenausbildung viel mehr über die Rechtsentwicklung im 19. Jahrhundert und immer noch mehr über die Entstehung des römischen Rechts vor über 2000 Jahren lernt als über zeitgenössisches amerikanisches Recht. Im Zweifel hat man sich also alles, was man weiß, entweder über die Praxis oder im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes angeeignet - das ist besser als nichts, aber wenn man bedenkt, dass man in Deutschland mindestens vier Jahre Universität und zwei Jahre Referendariat hinter sich bringen muss, um als Anwalt auf die Welt losgelassen zu werden, wird klar, dass alles, was man vom common law mitbekommt, nur eine Schnellbleiche sein kann. (International aufgestellte Kanzleien haben aber entweder Büros im Ausland oder Partnerkanzleien mit guten Arbeitsbeziehungen, so dass auch bei grenzüberschreitenden Fragen eine Beratung aus einer Hand möglich ist, und häufig auch Anwälte, die Abschlüsse nach fremden Rechtsordnungen haben. Bei SchulteRiesenkampff habe ich eine Kollegin mit einem kanadischen Abschluss (LL.M.), einen mit einem englischen Abschluss (ebenfalls LL.M.), eine Kollegin die in den USA bei einer Partnerkanzlei gearbeitet hat und eine Kollegin mit französischem Abschluss. Ich selbst habe auch noch einen französischen Abschluss und mir ein Netzwerk aus Kollegen im Ausland aufgebaut, die auch einen Beratungsschwerpunkt in der Gamesbranche haben. Bei vielen anderen Kanzleien sieht es ähnlich aus.)
So, genug gejammert über das Rechts- und Ausbildungssystem - ein bisschen was nützliches will ich auch noch machen: Zum einen werde ich mal ein paar US-Kollegen ansprechen und um kleine Gastbeiträge zu diesem Blog bitten. Zum anderen folgt in den nächsten Tagen eine Aufstellung von wichtigen Unterschieden zwischen deutschem und amerikanischem Recht.
Vivendi / Activision: Fusion freigegeben
Die europäische Kommission hat keine wettbewerblichen Bedenken gegen die Fusion von Vivendi und Activision. Auch nach dem Zusammenschluss bliebe noch erheblicher Wettbewerb bestehen, u.a. die Konsolenhersteller und Electronic Arts sorgten dafür, heißt es in einer Pressemeldung der Kommission.
Interessant ist die folgende Passage: "Die Prüfung des Vorhabens durch die Kommission ergab, dass es im Bereich des Spielesoftware-Publishing bei Vivendi und Activision lediglich zu geringfügigen horizontalen Überschneidungen kommt und dass das zusammengeschlossene Unternehmen auch weiterhin in allen Spielesoftware-Kategorien mit mehreren starken Konkurrenten (z. B. mit Electronic Arts oder mit Spielekonsolenherstellern wie Sony, Nintendo und Microsoft) im Wettbewerb stehen wird."
Das zeigt, dass die Kommission wohl eher keinen eigenen Markt für Third Party Software annimmt (oder jedenfalls den Konkurrenzdruck durch die First-Parties für ausreichend hoch ansieht).
Wenn die Kommission von nur "geringfügigen horizontalen Überschneidungen" ausging, muss sie andererseits die Märkte im übrigen relativ eng abgegrenzt haben. Das ist insofern ein wenig überraschend, als beide Unternehmen sowohl starke PC-Spiele haben (allen voran World of Warcraft bei Blizzard und Call of Duty bei Activision), andererseits eine breite Palette an Konsolenspielen, die für Activision (mit Guitar Hero) sicher bedeutender sind als für Vivendi (Crash Badicoot, Spyro). Wer sich die jetzt veröffentlichte Kommunikation von Blizzard anschaut, fragt sich aber schon, ob das Vorhaben wirklich so wenig Auswirkungen auf den Markt haben wird: da ist davon die Rede, dass Vivendi Games mit einer Rendite von über 40 % das profitabelste Unternehmen der Branche ist und die Activision-Franchises Online-Ableger bekommen sollten.
Rechtsprobleme virtueller Welten
Auf der Virtual Law Conference in New York (Teil der Virtual Worlds 2008) wurde über Rechtsprobleme virtueller Welten diskutiert. Für heise habe ich einen kurzen Bericht darüber geschrieben.
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