Kategorie: Entscheidungen
Half Life 2 Entscheidung: Weiterverkaufsverbot zulässig - Konsequenzen für andere AGB-Regelungen?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Half Life 2 liegt nun im Volltext vor. Sie hat weitreichende Bedeutung für jegliche Art von Software - die Ausführungen betreffen direkt zwar nur das streitgegenständliche Weiterverkaufsverbot, indirekt aber beispielsweise auch Goldselling...
Pflichtangaben für Apps
Angebote, die (auch) auf iPhone und iPad abrufbar sind, müssen so programmiert sein, dass auch dort alle Pflichtangaben - insbesondere Anbieterkennzeichnung (Impressum), Widerrufsrecht und Preisangaben - abrufbar sind, hat das OLG Hamm mit Urteil vom 20.5.2010 entschieden. Ob der Anbieter das wusste, spielt keine Rolle. Konsequenz: Wer eine Webseite betreibt, ist praktisch gezwungen, sie für iPhone und iPad zu optimieren. Etwas weiter gedacht gilt das für alle mobilen Endgeräte. Anbieter von Webseiten können also bald ein kleines Technikmuseum eröffnen.
Hier geht es zu dem Urteil.
Apple's App Store und der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Nach einem Bericht der New York Post droht Apple in den USA ein Kartellverfahren. Wie das Blatt berichtet, diskutieren das Department of Justice und die Federal Trade Commission momentan, wer den Fall übernimmt.
Hintergrund des Verfahrens soll eine Änderung der Geschäftsbedingungen für die Entwicklung der Apps durch Dritte sein (das sog. Developer License Agreement). Apple will Entwickler zur Nutzung der eigenen Tools zwingen, wodurch die Apps nur auf den Produkten von Apple laufen. Deshalb hat offenbar beispielsweise Adobe den Flash-to-iPhone-Compiler eingestellt.
Die Meldung flatterte bei mir in einem passenden Moment in die Inbox, da ich gerade für die GDC Canada einen Vortrag über Social Games ausarbeite, bei dem es ebenfalls um den Missbrauch von Marktmacht geht. Die Fragen bei Social Games und bei Apps sind im Wesentlichen dieselben: Entwickler sind ganz enorm abhängig von den Betreibern der Plattform - ob diese nun Apples iPhone/iPad oder Facebook heißen.
Das Kartellrecht in den meisten Rechtsordnungen (beispielsweise USA, Europäische Union, Deutschland) verbieten den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Ein Missbrauch liegt dann beispielsweise vor, wenn Geschäftspartner ungleich behandelt werden, sofern es keinen rechtfertigenden Grund dafür gibt (ein Beispiel wäre, wenn Facebook ohne driftigen Grund Apps sperrt). Ebenso ist es verboten, wenn ein Unternehmen Zutrittsschranken für einen nachgelagerten Markt errichtet (der aktuelle Apple-Fall: der nachgelagerte Markt wäre wohl der für Apps).
Sowohl bei Apple als auch bei Facebook kann man darüber nachdenken, ob diese marktbeherrschend sind - wenn man davon ausgeht, dass Smartphones bzw. Social Networks einen eigenen Markt darstellen. Sogar bei einer solchen (engen) Marktdefinition werden die Marktanteile unter einem Drittel liegen, was nach deutschem Recht eher gegen eine Marktbeherrschung sprechen würde (nach europäischem Recht sind die grenzen weniger mathematisch). Noch enger würde es für diese Unternehmen, wenn man davon ausgehen würde, dass beispielsweise Apps für Facebook einen eigenen Markt darstellen - oder eben Apps für Apple. Dann wären diese Unternehmen dort marktbeherrschend. Ganz fernliegend ist dies nicht: Kartellbehörden haben beispielsweise entschieden, dass Ersatzteile für ein bestimmtes Produkt einen eigenen Markt darstellen können. Andererseits war das Bundeskartellamt kürzlich gnädig mit eBay und hat ein Verfahren eingestellt, bei dem es darum ging, ob der Zwang zur Verwendung von PayPal ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung ist. Begründung: Es gäbe keinen eigenen Markt für Online-Auktionen. Vielmehr seien Online-Auktionen Teil eines größeren Marktes, der auch andere Online-Händler umfasse. Konsequenz. eBay sei damit auch kein marktbeherrschendes Unternehmen.
Marken in AdWords: legal, illegal...? (UPDATE inside)
Ob die Verwendung von fremden Marken als Keyword bei Google AdWords und sonstigem Keyword-Advertising zulässig ist, beschäftigt die Gerichte seit einiger Zeit. Der Gerichtshof der Europäischen Union hält die Verwendung (nur) dann für unzulässig, wenn für den Benutzer nicht eindeutig erkennbar ist, von welchem Unternehmen die Anzeige stammt. Das zu entscheiden sei aber Sache der nationalen Gerichte. Die Unsicherheit wird also noch eine Weile andauern... Im Zweifel ist bei der Verwendung von fremden Marken nach wie vor Vorsicht geboten.
Update 4. Mai 2010: Wir haben kürzlich für einen Mandanten eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die einem Wettbewerber verboten wurde, die Marke unseres Mandanten in AdWords zu verwenden. Nach wie vor besteht die Möglichkeit, bei Google eine Markensperre einrichten zu lassen, um die Verwendung der eigenen Marke zu unterbinden. Gerichtsverfahren sind also vor allem dann notwendig, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist, weil die Markensperre vergessen wurde (oder nicht für alle Vertipper eingerichtet war) oder von dem Werbetreibenden umgangen worden ist.
Google Analytics, Kampf gegen Cheater und der Datenschutz
Neues von der Diskussion um IP-Adressen: Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich ("Düsseldorfer Kreis") haben sich mit dem Datenschutz bei Analysesoftware - beispielsweise Google Analytics - befasst. Sie kommen zu dem Ergebnis, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind:
Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen (einschließlich einer Geolokalisierung) ist aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten daher nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist. (…)“
Damit wären Dienste wie Google Analytics in ihrer derzeitigen Version in Deutschland illegal. Berichte hierzu gibt es unter anderem auf heise online und - vielleicht interessanter - Gruenderszene.de.
Die Stellungnahme hat aber für Online-Spiele noch weitergehende Auswirkungen. Wenn IP-Adressen personenbezogene Daten sind, müssen evt. die Datenschutzbestimmungen angepasst werden - denn viele Online-Spiele-Anbieter werten IP-Adressen aus, um beispielsweise Cheater effektiv zu verfolgen.
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