Kategorie: Entscheidungen
BGH findet AdWords ganz okay
Die begrenzte Zeichenanzahl bei AdWords-Anzeigen stellte Werbetreibende bisher gelegentlich vor Probleme - es sind schlicht nicht alle Angaben unterzubringen, die bei einer Werbung normalerweise rein müssten.
Der BGH hat jetzt mit Urteil vom 12.10.2011 (I ZR 119/10) festgestellt:
Die Angabe "Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden" in einer Adwords-Anzeige ist im Hinblick auf zutreffende nähere einschränkende Informationen, auf die die Anzeige verweist, nicht zwingend irreführend. Voraussetzung ist, dass sich die Einschränkungen - hier: Lieferung am Folgetag nur bei Bestellung bis 16.45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag - in dem Rahmen bewegen, mit dem der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher ohnehin rechnet.
Daraus dürfte sich ableiten lassen, dass auch solche Anzeigentexte als AdWords möglich sind, die "normalerweise" ergänzende Informationen, Sternchenhinweise o.ä. erfordern würden. Bei Spielen beispielsweise Angaben wie "erfordert Internetverbindung". Auch möglich sein müsste die Werbung mit Testergebnissen aus Fachzeitschriften. Normalerweise muss bei Werbung mit Testergebnissen immer angegeben werden, in welcher Ausgabe der Test erschien (was u.a. bei Awards aus Spielemagazinen selten korrekt gehandhabt wird). Eine solche Angabe passt kaum in einen AdWords-Text. Es spricht aber viel dafür, dass es der BGH auch akzeptieren würde, wenn die entsprechende Angabe dann auf der Webseite steht, zu der die Anzeige verlinkt.
Kopieren geht über Programmieren: Von Samsung bis Zynga
Nicht nur bei Dissertationen gibt es Plagiate, sondern auch bei Computerspielen. Der Fachpresse geht der Ausdruck dafür ganz leicht von den Lippen: Clone. So, als sei es das normalste und legalste der Welt.
Das ist es nicht, und der Fall Samsung vs. Zynga zeigt, dass Rechteinhaber durchaus einiges mehr tun können, um sich zu schützen, als das, was gemeinhin bekannt ist.
Doom und Doom II: Indizierung aufgehoben
Mit Erscheinen des Bundesanzeigers vom morgigen Tag werden die Spiele "Doom" und "Doom II - Hell on Earth" von der Liste der indizierten Medien gestrichen. In Bezug auf "Doom II" betrifft dies nur die deutsche Version. Damit entfallen die seit rund 17 Jahren bestehenden Vertriebsbeschränkungen.
Hintergrund: Ein Antrag auf Listenstreichung kann frühestens nach 10 Jahren gestellt werden. Nach 25 Jahren wird die Indizierung automatisch aufgehoben.
Half Life 2 Entscheidung: Weiterverkaufsverbot zulässig - Konsequenzen für andere AGB-Regelungen?
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Half Life 2 liegt nun im Volltext vor. Sie hat weitreichende Bedeutung für jegliche Art von Software - die Ausführungen betreffen direkt zwar nur das streitgegenständliche Weiterverkaufsverbot, indirekt aber beispielsweise auch Goldselling...
Pflichtangaben für Apps
Angebote, die (auch) auf iPhone und iPad abrufbar sind, müssen so programmiert sein, dass auch dort alle Pflichtangaben - insbesondere Anbieterkennzeichnung (Impressum), Widerrufsrecht und Preisangaben - abrufbar sind, hat das OLG Hamm mit Urteil vom 20.5.2010 entschieden. Ob der Anbieter das wusste, spielt keine Rolle. Konsequenz: Wer eine Webseite betreibt, ist praktisch gezwungen, sie für iPhone und iPad zu optimieren. Etwas weiter gedacht gilt das für alle mobilen Endgeräte. Anbieter von Webseiten können also bald ein kleines Technikmuseum eröffnen.
Hier geht es zu dem Urteil.
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